Rechtsanwalt Gerhard Raab in Frechen-Königsdorf

 

Wasserschaden: Verursacher muss nicht alles zahlen

 

Macht ein Wasserschaden Malerarbeiten erforderlich, muss der Verursacher nicht für sämtliche Kosten aufkommen. Werden Räume, die an die geschädigte Wand nur angrenzen und über fünf bis sechs Jahre alte Tapeten verfügen, renoviert, sind dies Kosten, die sowieso im Zuge regulärer Schönheitsreparaturen anfallen. Diese muss der Verursacher des Schadens nicht ersetzen, entschied das Oberlandesgericht Koblenz am 24. Januar 2011 (AZ: 2 U 209/10).

Im vorliegenden Fall war es im Keller eines zweigeschossigen Wohnhauses zu einem Wassereinbruch gekommen. Die Eigentümerin verlangte von ihren Nachbarn Schadensersatz. Diese hatten auf dem direkt angrenzenden Grundstück ein baufälliges Gebäude abreißen lassen und ein Fertighaus errichtet. Beim Bau des Kellergeschosses hatten die Nachbarn eine mangelhafte Isolierung und Anschlussfuge zum Mauerwerk des Nachbargebäudes errichtet. Dieser Fehler war aus Sicht der Eigentümerin die Ursache für den Wassereinbruch.

Die Richter gaben ihr im Prinzip Recht, begrenzten jedoch die Höhe des Schadensersatzes. Der Schaden sei teilweise durch den Wassereintritt vom Grundstück ihrer Nachbarn verursacht worden.

Bei den Kosten für Trocknung, Parketterneuerung, Maler- und Tapezierarbeiten musste die Klägerin Abzüge hinnehmen. Die Nachbarn müssten nur die Kosten der Malerarbeiten für die betroffene Giebelwand tragen, nicht jedoch für die angrenzenden, nicht feuchten Wände. Die Tapeten an diesen Wänden hätten bereits ein Alter von mehr als fünf Jahren erreicht. Nach diesem Zeitraum fielen in der Regel sowieso Schönheitsreparaturen an. So handele es sich dabei um sogenannte Sowieso-Kosten. Diese könnten den Nachbarn nicht auferlegt werden.

 

 

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