Gaststätte muss auf 20 Grad beheizbar sein
Es gehört zu den grundlegenden Vermieterpflichten,
sicherzustellen, dass die Mieträume so beheizt werden können, wie es ihr
vertraglicher Verwendungszweck erfordert. Das besagt eine Entscheidung des
Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 23. Dezember 2010 (AZ: I-24 U 65/10, 24 U
65/10).
Die Räume einer Gaststätte ließen sich in der Übergangszeit
nicht beheizen. Die Temperaturen in den Räumen lagen unter 20 °C. Der Betrieb
des Lokals war dadurch erheblich beeinträchtigt, Gäste beschwerten sich. Die
Mieterin kündigte außerordentlich, woraufhin der Vermieter klagte.
Die Kündigung der Mieterin war berechtigt, wie die Richter in
erster und zweiter Instanz entschieden. Eine nicht angemessen beheizbare
Gaststätte stelle einen erheblichen Mietmangel dar. Eine Fortsetzung des
Mietverhältnisses sei der Mieterin unter den herrschenden Umständen nicht
zuzumuten. Im Mietvertrag stehe zwar eine Klausel, wonach die Sammelheizung nur
von Oktober bis April in Betrieb gehalten werde und darüber hinaus die
Inbetriebnahme nur in besonders begründeten Einzelfällen verlangt werden könne.
Ob diese wirksam sei, sei jedoch nicht entscheidend, auch wenn die Richter an
ihrer Wirksamkeit zweifelten: Eine für die Besucher angenehme Raumtemperatur sei
unabdingbare Voraussetzung für den Betrieb einer Gaststätte. Eine Raumtemperatur
von 20 Grad Celsius, wie sie für Geschäfte vorgesehen sei, könne auch der Mieter
eines Restaurants in seinen Räumen beanspruchen.
Auch eine Abmahnung des Vermieters durch die Mieterin sei
entbehrlich gewesen. Sie hätte keinen Erfolg versprochen: Der Kläger sei bis
heute der Meinung, er sei nicht verpflichtet, außerhalb des Regelbetriebes der
Sammelheizung eine Beheizbarkeit zu gewährleisten.
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