Auf den Hund gekommen
Köln/Berlin. Sieht der Mietvertrag
vor, dass Haustiere nur mit Zustimmung des Vermieters gehalten werden dürfen,
kann dieser fordern, dass ein Hund, der ohne vorherige Erlaubnis angeschafft
wurde, wieder abgeschafft wird. Das gilt auch dann, wenn der Vermieter zuvor
anderen Mietern die Hundehaltung erlaubt hat. So das Urteil des Landgerichts
Köln vom 18. März 2010 (AZ: 6 S 269/09).
Der Mieter schaffte sich einen Hund
an, ohne zuvor die Zustimmung des Vermieters einzuholen. Sein Mietvertrag sah
die Haltung einer Katze oder eines Hundes nur mit vorheriger Zustimmung des
Vermieters vor, die Haltung von Kleintieren war im üblichen Umfang gestattet. In
der Wohnanlage waren bereits einige Hunde vorhanden. Trotzdem verlangte der
Vermieter die Abschaffung des Hundes.
Die Richter in erster und zweiter Instanz gaben dem Vermieter Recht. Der
Vermieter sei in seiner Entscheidung völlig frei, auch dann, wenn er anderen
Mietern vorher die Erlaubnis gegeben habe, so die Richter. Der Mieter, der
geklagt hatte, habe kein Recht auf Gleichbehandlung. Daraus resultiere, dass er
auch keinen Anspruch auf Gleichbehandlung bezüglich der Tierhaltung habe. Die
Richter führten aus, gerade wenn schon einige Tiere gehalten würden, könne es
durch ein weiteres Tier zu Problemen oder Streitigkeiten unter den Mietern
kommen. Eine solche „Selbstbindung“ des Vermieters könne daher nicht verlangt
werden.
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