Mieterhöhung wegen Modernisierung:
Auch bei verspäteter Ankündigung wirksam
Karlsruhe/Berlin. Eine Mieterhöhung aufgrund von
Modernisierungsmaßnahmen ist auch dann zulässig, wenn der Vermieter die
vorgeschriebene dreimonatige Ankündigungsfrist nicht einhält. Dies gilt auch in
dem Fall, wenn der Mieter mitteilt, dass er die Mieterhöhung nicht akzeptiert.
Dies ergeht aus einem Urteil des Bundesgerichtshofes in Karlsruhe vom 19.
September 2007 (AZ. VIII ZR 06/07).
Der Vermieter hatte im August 2004 schriftlich angekündigt,
dass er in das Haus einen Fahrstuhl einbauen lassen wolle. Die Mieterhöhung
werde 108 € betragen. Ein Mieter erwiderte, er akzeptiere den Lifteinbau nur,
wenn die Miete nicht erhöht werde. Einen Monat später begannen Arbeiten, im Juli
des darauf folgenden Jahres erfolgte die Mieterhöhung. Als der Mieter nicht
zahlte, klagte der Vermieter.
Der BGH kam zu dem Urteil, dass die Mieterhöhung rechtens ist.
Grundsätzlich hätten Mieter Maßnahmen, die der Energieersparnis dienen, die
Qualität der Mietsache verbessern oder neuen Wohnraum schaffen, zu akzeptieren.
Dass der Vermieter die dreimonatige Ankündigungsfrist nicht eingehalten habe,
falle nicht ins Gewicht. Der Gesetzeszweck dieser Frist sei, dass der Mieter
sich auf die anstehenden Baumaßnahmen einstellen oder gegebenenfalls kündigen
könne. Sie diene also dem Schutz des Mieters, ziele aber nicht darauf ab, die
Möglichkeit des Vermieters, die Miete zu erhöhen, einzuschränken.
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