Mietminderung wegen Mangel: Mieter
muss Mangelbeseitigung zulassen
Karlsruhe/Berlin. Lässt ein Mieter in seiner Wohnung die
Beseitigung eines Mangels nicht zu, kann er aufgrund dieses Mangels die Miete
weder mindern noch zurückbehalten. Das machte das Landgericht Karlsruhe in
seinem Urteil vom 6. März 2009 deutlich (AZ: 9 S 206/08).
Nach einem Wasserschaden durch eine undichte Wasserleitung an
der Baddecke in einer Mietwohnung ließ die Vermieterin die Decke aufreißen. Das
Loch blieb, da der Mieter danach den Zutritt zur Wohnung verweigerte. Einmal
forderte er, dass sein Anspruch auf Ersatz der durch das Wasser verursachten
weiteren Schäden erfüllt, dann, dass zunächst die reparierte Wasserleitung
fotografisch festgehalten werden muss. Der Mieter minderte die Miete um 50 % und
begründete dies mit dem Loch.
Als der Mietrückstand das neunfache der monatlichen Miete
betrug, kündigte die Vermieterin dem Mann fristlos. Ihre Räumungs- und
Zahlungsklage war in beiden Instanzen erfolgreich. Der Mieter hat keinen
Anspruch auf Mietminderung. In der Tat befindet sich das Bad in einem
mangelhaften Zustand, doch das hat der Mieter zu verantworten. Bis heute hat er
die Reparatur, die Schließung des Loches, verhindert. Gegen seinen Willen konnte
die Vermieterin den Mangel nicht beseitigen.
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