Mietrecht: Anwaltskosten als
Schadensersatz
Berlin. Verlangt der Vermieter beharrlich eine Renovierung
aufgrund einer rechtswidrigen Schönheitsreparaturenvereinbarung, muss der
Vermieter die Kosten für den Anwalt des Mieters ersetzen. Dies ergibt sich aus
einem Urteil des Landgerichts Berlin vom 21. April 2010 (AZ: 67 S 460/09).
Der Mietvertrag enthielt verschiedene – rechtlich unwirksame –
Regelungen in Bezug auf die Schönheitsreparaturen. Der Vermieter verlangte von
seinem ehemaligen Mieter, der das Mietverhältnis ordnungsgemäß gekündigt hatte,
einen Schadensersatz für die Ausführung umfangreicher Schönheitsreparaturen von
11.500,00 € und berief sich auf diese Regelungen im Mietvertrag. Mit der
Unterstützung eines Rechtsanwalts wies der Mieter diesen Anspruch zurück. Vom
Vermieter verlangte er auch die Erstattung seiner Rechtsanwaltskosten,
einschließlich der, die vor dem Prozess entstanden waren.
Der Mieter hatte Erfolg: Er konnte die vorgerichtlichen
Anwaltskosten als Schadensersatz verlangen. Nach Auffassung der Richter stellt
die unberechtigte Forderung nach Schönheitsreparaturen bzw. die Forderung nach
Kostenübernahme hierfür eine Pflichtverletzung des Vermieters dar. Hiergegen
kann der Mieter insbesondere deshalb anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen, weil
der Vermieter auch auf ausdrückliche Hinweise darauf, dass die Klauseln zu den
Schönheitsreparaturen rechtlich unwirksam sind, nicht von seinem Verlangen
abrückte. Den entscheidenden Anlass für die Einschaltung des Rechtsanwalts gab
der Vermieter mit seinem Aufforderungsschreiben, in dem er ausdrücklich
Schönheitsreparaturen verlangte.
◄
zurück
|