Mieter darf auch bei schwerer
Krankheit nicht fristlos kündigen
Düsseldorf/Berlin. Erkrankt ein Mieter schwer, hat er nicht
das Recht, einen laufenden gewerblichen Mietvertrag fristlos zu kündigen. Dies
geht aus einem Beschluss des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 25. Juli 2008
(AZ: I-24 W 53/08) hervor.
Ein Mann betrieb ein kleines Geschäft für Geschenkartikel. Als
er an Krebs erkrankte, kündigte er die Gewerberäume fristlos aus wichtigem Grund
zum 29. September 2007. Der Mietvertrag sah eine Laufzeit bis Ende Februar 2009
vor. Da der Vermieter die Kündigung nicht akzeptierte, klagte der Mann.
Auch in der zweiten Instanz verlor der Mann seinen Prozess.
Die Richter wiesen darauf hin, dass zu dem persönlichen Verwendungsrisiko des
Mieters auch eine schwere Erkrankung gehört, die die Weiternutzung der
angemieteten Räume verhindert. Zu diesem Risiko zählt auch der Tod des Mieters –
dieser beendet das Mietverhältnis nicht, sondern lässt es auf die Erben
übergehen. Die im Mietvertrag eingeräumte und auch gesetzlich verankerte
Möglichkeit der Untervermietung vermindert dieses Risiko jedoch. Darüber hinaus
ist der Mieter auch nicht auf den Vorschlag des Vermieters eingegangen, das
Mietverhältnis zum Ende Februar 2008 – also ein Jahr früher – einvernehmlich
aufzulösen.
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