Mietzahlungen für die Ehewohnung nach der
Trennung
Familiäre Streitigkeiten haben vielerlei Auswirkungen,
insbesondere auch auf die Wohnsituation. Wenn sich eine Lebensgemeinschaft oder
Familie trennt, gilt dies auch räumlich, und es ergeben sich viele Fragen. Wer
darf in der Wohnung bleiben? Wer muss das Mietverhältnis kündigen? Gelten dann
besondere Fristen? Und wer muss die Miete zahlen? Anlässlich dieser Fragen ist
die Entscheidung des Oberlandesgerichts Bremen vom 17. Februar 2016 (AZ: 4 WF
184/15) interessant.
In der Entscheidung lebten die Eheleute schon länger getrennt,
der Ehemann war aus der vorher gemeinsamen Wohnung ausgezogen. Die Ehefrau
wohnte mit den Kindern noch einige Monate in der alten Wohnung, bevor sie eine
andere kleinere Wohnung bezogen. Nach dem Auszug des Mannes hatte die Frau die
Miete der zuvor gemeinsamen Wohnung alleine gezahlt, diese Zahlungen sind in der
sich anschließenden Unterhaltsberechnung nicht berücksichtigt worden. Die Frau
verklagt nun den Mann auf Zahlung der Hälfte der Miete für den Zeitraum, in dem
sie alleine mit den Kindern in der ehemaligen Familienwohnung gelebt hat. Sie
ist der Auffassung, dass beide nach dem Vertrag zur Zahlung der Miete
verpflichtet waren, auch dann, wenn er nicht in der Wohnung gelebt hat.
Die Richter sahen dies genauso. Zwar könnten die Eheleute für
die Zeit nach ihrer Trennung anderweitige Regelungen treffen. Wenn dies aber -
wie hier - nicht der Fall sei, gelten die Grundsätze, wonach die Mieter als
Gesamtschuldner untereinander zur Übernahme des hälftigen Betrages verpflichtet
sind.
Eine solche anderweitige Regelung kann sich auch aus
Vereinbarungen zum Unterhalt ergeben, wenn zum Beispiel an die Ehefrau ein
Trennungsunterhalt gezahlt wird, bei dessen Berechnung auch die Miete eine Rolle
spielt. Aber auch dies war hier nicht der Fall.
Somit kann in einem solchen Fall der Ehegatte und Mieter, der
nach der Trennung der Eheleute die volle Miete für die Ehewohnung an den
Vermieter gezahlt hat, von seinem Ehegatten und Mieter die Erstattung des
hälftigen Betrages verlangen. Unerheblich ist hierbei, ob er die Wohnung auch
nutzt.
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