Jahresabrechnung - Einsicht in
Verwaltungsunterlagen
Die Geschäfte einer Wohnungseigentümergemeinschaft bestellt in
der Regel der Verwalter. Er ist dafür zuständig, Hausgelder einzunehmen, die
Zahlungen der Gemeinschaft zu tätigen und Beschlüsse umzusetzen. Über diese
Tätigkeiten legt der Verwalter anlässlich der jährlichen Abrechnungen
Rechenschaft ab und wird im Idealfall von der Gemeinschaft entlastet. Was aber,
wenn ein Wohnungseigentümer dem Verwalter misstraut? Muss er dann warten, bis
die Jahresabrechnung vorgelegt wird? Oder kann er bereits früher tätig werden?
Um die ordnungsgemäße Verwaltung kontrollieren zu können, muss
der Eigentümer zunächst Einblick in die relevanten Verwaltungsunterlagen nehmen
können. Wann und unter welchen Voraussetzungen dies möglich ist, ist eine
wichtige Frage für alle Wohnungseigentümer. Hiermit beschäftigt sich eine
Entscheidung des Landgerichts Frankfurt am Main vom 20. Juni 2016 (AZ: 2-13 S
13/14), auf die hingewiesen wird.
In dem Beschluss wollte ein Wohnungseigentümer wiederholt in
die Unterlagen der Verwaltung einsehen. Darüber hinaus beabsichtigte der
Eigentümer, zu dem Termin bei der Verwaltung fachkundige Hilfe in Form seines
Anwalts mitzunehmen.
Diese Möglichkeit der Einsichtnahme wurde aber von dem
Verwalter verwehrt. Er war der Auffassung, dass ja bereits die Unterlagen
vorgelegt wurden, und außerdem habe nur der Eigentümer, nicht aber der Anwalt
als Dritter, das Recht zur Einsichtnahme. Schließlich seien die gewünschten
Unterlagen aus dem Jahr 2003, und Ansprüche könnten daher ohnehin nicht mehr
geltend gemacht werden, da alle verjährt seien.
Die Richter bestätigten den Wohnungseigentümer. Er habe ein
Recht auf Einsichtnahme, wobei zunächst darauf hinzuweisen ist, dass jeder
einzelne Wohnungseigentümer dieses Recht geltend machen kann. Keineswegs muss
die gesamte Gemeinschaft hier gemeinsam Einsicht nehmen.
Darüber hinaus stellten die Richter klar, dass das
Einsichtrecht auch der Überprüfung der Verwaltertätigkeit dient und keinen
Voraussetzungen unterliegt. Es kommt daher nicht darauf an, ob überhaupt noch
Ansprüche denkbar sind; der Eigentümer braucht gerade kein besonderes Interesse
nachzuweisen. Auch gegen die gemeinsame Einsichtnahme mit einem
Wohnungseigentümer durch Dritte hat das Gericht keinerlei Bedenken - die Grenze
kann hier nur das Schikaneverbot sein bzw. ein treuwidriges Verhalten des
Eigentümers. Es muss ihm in einem solchen Fall ersichtlich darauf ankommen, den
Verwalter zu ärgern und gerade nicht darauf, Informationen zu erhalten. Denkbar
wäre hier ein Eigentümer, der jeden Tag eine Seite der Unterlagen einsehen
möchte. In allen anderen Fällen ist der Verwalter verpflichtet, die
Einsichtnahme zu bewilligen.
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