Der Vermieter darf nur nicht zugewiesene Räume entrümpeln
Berlin/Berlin. Ein Vermieter, der rechtlich korrekt vorgehen
will, muss manchmal viel Geduld aufbringen. Auch wenn die Miete nicht gezahlt
wird oder sogar eine Kündigung des Mietvertrages wirksam ausgesprochen werden
kann, darf der Vermieter nicht selbst tätig werden. Sollte er selbst die Wohnung
räumen oder den Mieter sogar den Zutritt zu den Mieträumen verwehren, kann dies
eine sogenannte verbotene Eigenmacht darstellen. In diesem Fall kann sogar ein
Schadensersatzanspruch gegen den Vermieter geltend gemacht werden, wenn dieser
die Gegenstände des Mieters beseitigt oder beschädigt. Dieser Schutz des Mieters
hat aber auch seine Grenzen. Auf eine Entscheidung des Amtsgerichts Berlin-Mitte
vom 19. November 2014 (AZ: 9 C 303/13) wird hingewiesen.
In dem Verfahren verlangten die Mieter Schadensersatz von dem
Vermieter. Der Vermieter hatte zuvor Gegenstände aus einem Kellerraum entfernt
und entsorgt. Hierbei waren sich die Parteien darüber uneins, ob der Kellerraum
berechtigterweise genutzt wurde. In jedem Fall erfolgte eine Zuweisung des
Kellerraums nicht durch den Mietvertrag oder den Vermieter persönlich. Die
Mieter beriefen sich jedoch auf eine Erlaubnis des Hausmeisters, ihre
Gegenstände in dem Kellerraum unterzustellen.
Dies reicht nach Auffassung des Gerichts nicht aus. Vielmehr
darf der Vermieter Kellerräume, die gerade keinem Mieter zugewiesen sind und
auch sonst in keiner Weise gekennzeichnet sind, öffnen und ausräumen. Auch ist
der Vermieter in einem solchen Fall nach Ansicht des Richters nicht
verpflichtet, die Gegenstände einzulagern und zu verwahren. Denn eine besondere
Obhutspflicht besteht für einen Vermieter nur an den Gegenständen des Mieters.
Hier konnte und musste der Vermieter aber gerade nicht erkennen, dass es sich -
wie behauptet - um Gegenstände des Mieters handelt. Er durfte diese also auch
entsorgen und musste keine Lagerung auf seine Kosten vornehmen.
Das Gericht stärkt damit die Rechte des Vermieters. Sofern der
Mieter eine Lagerfläche in Beschlag nimmt, die ihm nicht ausdrücklich zugewiesen
wurde, muss er zumindest kenntlich machen, dass es sich um seine Gegenstände
handelt. Andernfalls riskiert er, dass seine Sachen vom Vermieter
berechtigterweise und ohne Entschädigung entsorgt werden.
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