Rostschäden am Auto: Wo ein Autobesitzer seine
Garantieansprüche geltend machen darf
Saarbrücken/Berlin. Garantiearbeiten an Autos müssen am Wohnsitz des Käufers
erbracht werden, nicht in der Niederlassung des Herstellers. Dies geht aus einem
Beschluss des Landgerichts Saarbrücken vom 30. November 2010 (AZ: 5 T 517/10)
hervor.
Ein Autofahrer hatte Rostschäden an einer Tür und der Heckklappe seines Autos
festgestellt. Das Auto war am 31. Oktober 2000 erstmals zugelassen worden. Der
Hersteller gewährte 12 Jahre Garantie gegen das Durchrosten von
Karosserieteilen. Der Autobesitzer meldete die Schäden einem an seinem Wohnort
ansässigen Vertragshändler. Der Fahrzeughersteller lehnte es jedoch ab, für die
Rostschäden Abhilfe zu schaffen.
Der Mann wandte sich an das örtliche Amtsgericht. Der Fahrzeughersteller
argumentierte, dass dieses nicht zuständig sei, sondern ein Gericht in Köln, dem
Sitz des Herstellers. Darüber hinaus liege keine Voraussetzung für einen
Garantieanspruch vor. Der betroffene Autobesitzer legte daraufhin Beschwerde
ein. Er war der Auffassung, er könne einen Garantieanspruch bei jedem
Vertragshändler des Herstellers geltend machen.
Die Richter des Landgerichts schließlich gaben dem Autobesitzer Recht: Da ein
Leistungsort in den Garantiebestimmungen des Herstellers nicht ausdrücklich
bestimmt sei, könne der Hersteller dem Eigentümer auch nicht vorschreiben, wo er
Garantieansprüche geltend mache. Ein Auto sei zum Gebrauch des Käufers bestimmt.
Sein regelmäßiger Standort befinde sich somit beim Käufer. Daher müssten auch
Garantieverpflichtungen – sofern nicht anders festgelegt – dort erbracht werden,
wo sich das Auto vertragsgemäß befinde, nämlich am Wohnort des Käufers.
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