Nicht immer Gewährleistungsausschluss bei „Bastlerfahrzeug“
München/Berlin. Die Bezeichnung eines Autos als „Bastlerfahrzeug" kann
grundsätzlich eine Gewährleistung ausschließen. Dann darf der entsprechende
Begriff “Bastlerfahrzeug“ im Vertrag aber auch nicht im Kleingedruckten
versteckt werden. Das ergibt sich aus einem Urteil des Amtsgerichts München vom
17. November 2009 (AZ: 155 C 22290/08).
Der Kläger kaufte bei einem Autohändler einen gebrauchten Jeep mit
Allradantrieb zum Kaufpreis von 4.400 Euro. Später musste er feststellen, dass
der Allradantrieb nicht funktionierte. Daraufhin trat er vom Kaufvertrag zurück
und wollte seinen Kaufpreis wiederhaben. Der Verkäufer verweigerte die Zahlung
mit der Begründung, dass laut Kaufvertrag ein so genanntes „Bastlerauto"
verkauft worden sei. Damit seien Gewährleistungsansprüche ausgeschlossen.
Überdies handele es sich um einen bloßen Verschleiß am Auto.
Der Richter gab jedoch dem Käufer Recht. Bei einem Allradantriebs-Fahrzeug
müssten auch alle Räder angetrieben werden. Dies würde ein Verbraucher bei einem
Jeep voraussetzen. Somit habe der Verkäufer zumindest stillschweigend den
Allradantrieb an dem Auto zugesichert. Dann käme es auch nicht mehr auf das
Alter des Fahrzeuges an, und der Verkäufer könne sich nicht auf einen möglichen
Verschleiß berufen. Nach Auffassung des Gerichts war auch ein
Gewährleistungsausschluss nicht wirksam vereinbart worden. Allerdings gebe es
Fälle, in denen durch die Bezeichnung „Bastlerauto" ein solcher Ausschluss
wirksam vereinbart werden könne – beispielsweise wenn ein nicht fahrbereites
Fahrzeug erworben werde. Hier sei das Wort „Bastlerfahrzeug" jedoch Bestandteil
der Allgemeinen Geschäftsbedingungen gewesen. Die Bezeichnung sei unauffällig im
Text eingefügt. Die Schriftgröße sei deutlich kleiner als die sonstige
Beschreibung des Fahrzeuges. Ein solch versteckt angebrachter Ausschluss sei
unwirksam. Der Käufer könne somit den Kaufvertrag rückgängig machen.
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