Rechtsanwalt Gerhard Raab in Frechen-Königsdorf

Kinder nicht zur Schule geschickt: 2.000 Euro Zwangsgeld

 

Eltern sind verpflichtet, ihre Kinder an einer Schule anzumelden und dafür Sorge zu tragen, dass diese auch den Unterricht besuchen. Die Anfechtungsklagen eines Elternpaares gegen diese Verpflichtung und gegen die Festsetzung eines Zwangsgeldes blieben erfolglos.

Das zuständige Regierungspräsidium hatte im November 2010 ein Elternpaar verpflichtet, seine beiden Kinder an einer staatlichen Grundschule oder einer anerkannten Ersatzschule anzumelden. Ebenso sollten die Eltern dafür sorgen, dass die Kinder am Unterricht und den übrigen verbindlichen Veranstaltungen der Schule regelmäßig teilnähmen. Für den Fall der Nichtbeachtung der Verfügung wurde ein Zwangsgeld von 1.000 Euro für jedes Kind angedroht. Außerdem ordnete die Behörde den sofortigen Vollzug der Verpflichtung an. Den Sofortvollzug bestätigte das Verwaltungsgericht Sigmaringen; Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 24. Januar 2012 (AZ: 4 K 3901/09 und 4 K 33/12).

Die Eltern weigerten sich: Sie verwiesen auf ihre Lebensweise, ihre lebens- und weltanschaulichen Überzeugungen sowie ihre pädagogischen Grundsätze. Das Lernen finde im normalen Leben statt, sei ein innerer Prozess und solle am besten in familiärer Umgebung erfolgen, wo jeder nach seinem Tempo die unterschiedlichen Inhalte lernen könne. Die entsprechende Beschwerde der Eltern beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg blieb erfolglos.

Im Dezember 2011 setzte das Regierungspräsidium deshalb ein Zwangsgeld in Höhe von 2.000 Euro fest.

 

 

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