Kinder nicht zur Schule geschickt: 2.000 Euro Zwangsgeld
Eltern sind verpflichtet, ihre Kinder an einer Schule
anzumelden und dafür Sorge zu tragen, dass diese auch den Unterricht besuchen.
Die Anfechtungsklagen eines Elternpaares gegen diese Verpflichtung und gegen die
Festsetzung eines Zwangsgeldes blieben erfolglos.
Das zuständige Regierungspräsidium hatte im November 2010 ein
Elternpaar verpflichtet, seine beiden Kinder an einer staatlichen Grundschule
oder einer anerkannten Ersatzschule anzumelden. Ebenso sollten die Eltern dafür
sorgen, dass die Kinder am Unterricht und den übrigen verbindlichen
Veranstaltungen der Schule regelmäßig teilnähmen. Für den Fall der
Nichtbeachtung der Verfügung wurde ein Zwangsgeld von 1.000 Euro für jedes Kind
angedroht. Außerdem ordnete die Behörde den sofortigen Vollzug der Verpflichtung
an. Den Sofortvollzug bestätigte das Verwaltungsgericht Sigmaringen; Urteil des
Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 24. Januar 2012 (AZ: 4 K 3901/09 und 4 K
33/12).
Die Eltern weigerten sich: Sie verwiesen auf ihre Lebensweise,
ihre lebens- und weltanschaulichen Überzeugungen sowie ihre pädagogischen
Grundsätze. Das Lernen finde im normalen Leben statt, sei ein innerer Prozess
und solle am besten in familiärer Umgebung erfolgen, wo jeder nach seinem Tempo
die unterschiedlichen Inhalte lernen könne. Die entsprechende Beschwerde der
Eltern beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg blieb erfolglos.
Im Dezember 2011 setzte das Regierungspräsidium deshalb ein
Zwangsgeld in Höhe von 2.000 Euro fest.
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