Rechtsanwalt Gerhard Raab in Frechen-Königsdorf

Kindesaufenthalt: Gericht kann Entscheidungsbefugnis auf Vater übertragen

 

Nach einer Trennung der Eltern gibt es häufig Streit darüber, wo sich das Kind dauerhaft aufhalten soll, wie der Umgang geregelt wird und wer über den Aufenthalt entscheidet. Bei einem gemeinsamen Sorgerecht sind beide Elternteile gehalten, dieses einvernehmlich zu regeln. Ist das nicht möglich, können Anwälte versuchen, eine Einigung herbeizuführen. Scheitert auch das, entscheidet das Gericht. Dabei kann es auch anordnen, dass die Entscheidungsbefugnis über den Aufenthalt eines Kindes - unter Umständen auch nur vorübergehend - beim Vater liegt. Bei ihrer Entscheidung haben sich die Richter allein am Kindeswohl zu orientieren.

Das Oberlandesgericht Köln (Beschluss des Oberlandesgerichts Köln vom 22. Juli 2011, AZ: 4 UF 144/11) billigte einem Vater diese Entscheidungsbefugnis zu, da sich die Eltern nicht hatten einigen können und die Mutter widersprüchliche Angaben darüber gemacht hatte, wie lange sie sich bei ihrer Mutter in Russland aufhalten wolle.

Die Eltern des eineinhalbjährigen Kindes hatten sich getrennt und stritten über die Aufenthaltsregelung für ihr Kind. Die Mutter des Kindes wollte für zunächst einen Monat zu ihrer Mutter nach Russland fahren. Der Vater legte einen detaillierten Plan vor, wie das Kind von einer Tagesmutter, mit der bereits ein Vertrag bestand, und der Großmutter betreut werden könne. Der Plan gewährleistete auch, dass das Kind beide Eltern würde sehen können. Der Vater beantragte bei Gericht die Übertragung der Entscheidungsbefugnis über den Aufenthalt des Kindes für einen Zeitraum von fünf Monaten sowie den regelmäßigen Aufenthalt bei ihm.

Mit Erfolg. Der vom Vater aufgestellte Plan entspreche dem Kindeswohl, so das Gericht. Es sei gewährleistet, dass das Kind in geordneter Betreuung lebe. Zudem sei es für ein so junges Kind wichtig, dass beide Eltern an seiner Entwicklung teilhaben könnten. Der Tatsache, dass die Eltern das Kind tagsüber nicht betreuen könnten, werde ausreichend Rechnung getragen. Die Mutter habe sich mehrfach selbst widersprochen, was ihren geplanten Aufenthalt in Russland angehe. Sie habe auch die Reisedaten nicht genau angeben können. Daher bestehe die Gefahr, dass sich der Aufenthalt verlängere. Dies sei für den Vater nicht zumutbar. Gerade auch bei einem so jungen Kind sei es für eine tragfähige Entwicklung der Vater-Kind-Beziehung wichtig, dass es seinen Vater regelmäßig sehe. Dies gelte umso mehr, da das Verhältnis der Familie der Mutter zu dem Vater belastet sei. Das Kind müsse die Gelegenheit haben, stabile Bindungen zu beiden Eltern aufzubauen.

 

 

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