Rechtsanwalt Gerhard Raab in Frechen-Königsdorf

Eltern haften nicht immer für ihre Kinder

 

Der sechsjährige Junge fuhr mit seinem Fahrrad vom Spielplatz herunter und bog in einen Fußweg ein. Dort prallte er mit einem älteren Mann zusammen, der sich dabei verletzte. Der Mann ging vor Gericht. Durch den Unfall leide er an einem offenen Bein. Er forderte von der Mutter des Jungen unter anderem mindestens 10.000 Euro Schmerzensgeld. Er warf der Frau vor, sie habe ihre Aufsichtspflicht verletzt. Der Bekannte der Mutter, der den Jungen auf den Spielplatz begleitet hatte, habe seiner Aussage nach keine Fürsorgepflichten übernommen.

In zweiter Instanz wiesen die Richter die Klage des Mannes zurück (Urteil des Oberlandesgerichts Koblenz vom 24. August 2011, AZ: 5 U 433/11). Zwar wäre es geboten gewesen, den Jungen nicht unbegleitet vom Spielplatz fortradeln zu lassen. Entscheidend sei aber, dass der Unfall auch dann nicht hätte vermieden werden können, wenn die Mutter ihren Sohn entsprechend der elterlichen Sorgfaltspflichten überwacht hätte. Dieser fuhr auf einem Gehweg und damit in einem Bereich, in dem nicht mit eklatanten Gefahrensituationen zu rechnen gewesen seien. Unter diesen Umständen sei es angemessen, dem bald sechsjährigen Kind die Gelegenheit zu geben, sich eigenständig zu bewegen, unabhängig davon, ob die Mutter jederzeit hätte einschreiten können. Überdies war der Junge mit den örtlichen Gegebenheiten vertraut, und äußere Einflüsse, die ihn zu Unbedachtsamkeiten hätten verleiten können, seien nicht zu erkennen gewesen. Dass er die Wegstrecke im Auge zu behalten und Hindernissen auszuweichen habe, habe man ihm nicht extra sagen müssen. Es sei zu erwarten, dass der Junge in seinem Alter über die Einsichtsfähigkeit verfüge, schon im eigenen Interesse so zu handeln. Daher wäre die Mutter allenfalls gehalten gewesen, ihrem Sohn auf allgemeine Sicht- und Rufweite zu folgen. Dann aber hätte sie den Zusammenstoß ebenfalls nicht verhindern können.

 

 

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