Kein Elterngeld für Pflegeeltern
Ein Ehepaar nahm 2007 ein im selben Jahr geborenes Kind in
Vollzeitpflege bei sich auf. Vormund des Kindes wurde der Betreuungsverein der
Diakonie. Das Sorgerecht für das Pflegekind übte die Pflegemutter nicht aus.
Ihren Antrag auf Elterngeld im darauf folgenden Jahr lehnte die zuständige
Behörde ab, weil die Frau das Kind nicht in Adoptionspflege, also mit dem Ziel
der Annahme als Kind, aufgenommen habe. Die Pflegemutter argumentierte, die
Familienbeziehung zwischen ihr und ihrer Pflegetochter sei mit derjenigen von
zukünftigen Adoptiveltern zu vergleichen. Sie habe sogar ihre Berufstätigkeit
aufgegeben, um ihr Pflegekind zu betreuen. Das Elterngeld könne deshalb in ihrem
Fall seinen Zweck, Eltern bei der Erziehung von Kindern zu unterstützen, ohne
weiteres erfüllen.
Das sahen die Richter anders (Urteil des Landessozialgerichts
Nordrhein-Westfalen vom 09. März 2012, AZ: L 13 EG 37/11). Handele es sich nicht
um die eigenen Kinder, ergebe sich ein Elterngeldanspruch nur dann, wenn eine
auf Dauer angelegte und rechtlich verfestigte Familienbeziehung bestehe, so wenn
ein Kind mit dem Ziel der späteren Adoption in Pflege genommen worden sei. Diese
Voraussetzungen erfülle die Klägerin nicht, da die leibliche Mutter der Adoption
des Kindes derzeit nicht zustimme.
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