Rechtsanwalt Gerhard Raab in Frechen-Königsdorf

Das gemeinsame Sorgerecht des Vaters eines nichtehelichen Kindes mit der Mutter muss dem Kindeswohl dienen

 

Die Eltern haben eine zweieinhalb Jahre alte Tochter und sind nicht verheiratet. Sie haben keine gemeinsame Sorgerechtserklärung abgegeben, so dass die Mutter seit der Geburt das alleinige Sorgerecht hat. Bereits vor der Geburt des Kindes trennten sich die Eltern. Wenige Monate nach der Geburt zogen sie erneut für kurze Zeit zusammen, um sich dann anschließend wieder zu trennen. Nach der Trennung wurde das Umgangsrecht des Vaters mit seiner Tochter gerichtlich geregelt.

Der Vater beantragte nun das gemeinsame Sorgerecht. Er befürchtete, dass bei einer alleinigen Sorge der Mutter ein Machtgefälle zulasten der Beziehung des Kindes zum Vater entstehe. Die Mutter sah dagegen bei einem gemeinsamen Sorgerecht die Gefahr von erheblichen Konflikten zwischen den Eltern. Sie beide hätten bereits unterschiedliche Auffassungen darüber, wie ein geregelter Tagesablauf eines Kindes auszusehen habe.

Das Gericht (Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichtes vom 22. Dezember 2011, AZ: 10 UF 171/11) wies den Antrag des Vaters zurück: Zwischen den Eltern bestünde keine tragfähige soziale Beziehung, die Basis sei für die Übernahme einer gemeinsamen elterlichen Verantwortung. Der Vater erhebe gegenüber der Mutter Vorwürfe, was ihren Lebenswandel anbelange und vermittle den Eindruck, über ihre Lebens- und Haushaltsführung bestimmen zu wollen. Die Mutter habe den Vater wegen Stalkings angezeigt. Es sei zweimal zu Polizeieinsätzen aufgrund von Streitigkeiten zwischen den Eltern gekommen. Es gebe noch nicht einmal ein Mindestmaß an Übereinstimmung zwischen ihnen. So hätten sie sich zunächst schon über die Frage eines Kindergartenbesuchs nicht einigen können. Sie seien nicht in der Lage, den Umgang des Vaters mit dem Kind selbständig zu regeln. Es sei auch zu Streitigkeiten über die Betreuung des Kindes bei berufsbedingter Abwesenheit der Mutter und über die Anschaffung von Kindersitz, Kinderwagen und Tragegurt sowie über die Zahlung von Kindesunterhalt gekommen. Die Ablehnung des gemeinsamen Sorgerechts verletze den Vater auch nicht in seinem im Grundgesetz verankerten Elternrecht. Das Elternrecht finde beim Kindeswohl seine Grenzen.

 

 

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