Das gemeinsame Sorgerecht des Vaters eines nichtehelichen
Kindes mit der Mutter muss dem Kindeswohl dienen
Die Eltern haben eine zweieinhalb Jahre alte Tochter und sind
nicht verheiratet. Sie haben keine gemeinsame Sorgerechtserklärung abgegeben, so
dass die Mutter seit der Geburt das alleinige Sorgerecht hat. Bereits vor der
Geburt des Kindes trennten sich die Eltern. Wenige Monate nach der Geburt zogen
sie erneut für kurze Zeit zusammen, um sich dann anschließend wieder zu trennen.
Nach der Trennung wurde das Umgangsrecht des Vaters mit seiner Tochter
gerichtlich geregelt.
Der Vater beantragte nun das gemeinsame Sorgerecht. Er
befürchtete, dass bei einer alleinigen Sorge der Mutter ein Machtgefälle
zulasten der Beziehung des Kindes zum Vater entstehe. Die Mutter sah dagegen bei
einem gemeinsamen Sorgerecht die Gefahr von erheblichen Konflikten zwischen den
Eltern. Sie beide hätten bereits unterschiedliche Auffassungen darüber, wie ein
geregelter Tagesablauf eines Kindes auszusehen habe.
Das Gericht (Beschluss des Schleswig-Holsteinischen
Oberlandesgerichtes vom 22. Dezember 2011, AZ: 10 UF 171/11) wies den Antrag des
Vaters zurück: Zwischen den Eltern bestünde keine tragfähige soziale Beziehung,
die Basis sei für die Übernahme einer gemeinsamen elterlichen Verantwortung. Der
Vater erhebe gegenüber der Mutter Vorwürfe, was ihren Lebenswandel anbelange und
vermittle den Eindruck, über ihre Lebens- und Haushaltsführung bestimmen zu
wollen. Die Mutter habe den Vater wegen Stalkings angezeigt. Es sei zweimal zu
Polizeieinsätzen aufgrund von Streitigkeiten zwischen den Eltern gekommen. Es
gebe noch nicht einmal ein Mindestmaß an Übereinstimmung zwischen ihnen. So
hätten sie sich zunächst schon über die Frage eines Kindergartenbesuchs nicht
einigen können. Sie seien nicht in der Lage, den Umgang des Vaters mit dem Kind
selbständig zu regeln. Es sei auch zu Streitigkeiten über die Betreuung des
Kindes bei berufsbedingter Abwesenheit der Mutter und über die Anschaffung von
Kindersitz, Kinderwagen und Tragegurt sowie über die Zahlung von Kindesunterhalt
gekommen. Die Ablehnung des gemeinsamen Sorgerechts verletze den Vater auch
nicht in seinem im Grundgesetz verankerten Elternrecht. Das Elternrecht finde
beim Kindeswohl seine Grenzen.
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