Umgangsrecht mit Übernachtungen - auch für rauchende
Elternteile
Die Mutter stimmte zwar einem regelmäßigen Umgang der Kinder
mit dem Vater zu, jedoch ohne Übernachtungen. Die beiden Kinder hingegen wollten
auch beim Vater übernachten. Der Vater, ein Raucher, hatte nur eine kleine
Wohnung mit einer Schlafcouch. Er meinte jedoch, sich im Falle eines
Umgangsbeschlusses mit Unterstützung des JobCenters eine größere Wohnung leisten
zu können.
Vor Gericht (Beschluss des Kammergerichts Berlin vom 10.
Januar 2011, AZ: 17 UF 225/10) bekam der Vater Recht. Die Richter verpflichteten
ihn allerdings, während der Umgangszeiten in geschlossenen Räumen nicht zu
rauchen. Seine Bereitschaft dazu hatte er bereits erklärt.
Bei der Entscheidung sei auch zu berücksichtigen, so das
Gericht, dass die Mutter den Umgang der Kinder mit dem Vater offen ablehne und
damit deren Wohl und Recht auf Umgang mit dem Vater missachte. Es sei davon
auszugehen, dass die Mutter die Kinder gegen den Vater beeinflusse. Der
Verfahrensbeistand habe in seinem sehr ausführlichen, gut nachvollziehbaren
Bericht dargestellt, dass sich die Mutter einem Umgang im allgemeinen und
Übernachtungen insbesondere ohne ersichtlichen Grund widersetze. Dies
widerspreche dem Wunsch der Kinder, die sich dem Verfahrensbeistand gegenüber
eindeutig für einen Umgang mit ihrem Vater einschließlich Übernachtungen
ausgesprochen hätten. Es gebe eine Loyalitätspflicht der Mutter, wonach man von
ihr erwarten könne, dass sie nicht nur die Kinder bei der Wahrnehmung des
Umgangs positiv unterstütze, sondern darüber hinaus auch, dass sie den Umgang
aktiv fördere. Auch das Argument, dass sich in der Wohnung nur eine Schlafcouch
befinde, greife nicht, da sich dies leicht ändern lasse.
Ähnliches gelte auch für das Argument, der Aufenthalt beim
Vater berge insbesondere für den unter Asthma leidenden Sohn
Gesundheitsgefahren, weil der Vater Raucher sei und seine derzeitige Wohnung
nach kaltem Zigarettenrauch rieche. Die Mutter habe während der Zeit der Ehe, in
der die Kinder ebenfalls dem Passivrauchen ausgesetzt gewesen sein müssten,
hierin keine Gesundheitsgefahr gesehen. Nähme man diesen Einwand ernst, stünde
er nicht nur einem Umgang mit Übernachtungen entgegen, sondern grundsätzlich dem
Umgang als solchen. Insbesondere gelte das für die kalte Jahreszeit, in der
Besuche nur in geschlossenen Räumen stattfinden könnten. Offensichtlich sehe die
Mutter hier jedoch keine Gefahren, da sie einem Umgang ohne Übernachtungen
zustimme. Entscheidend aber sei, dass der Vater bereits verpflichtet worden sei,
während der Umgangszeiten das Rauchen in geschlossenen Räumen zu unterlassen.
Etwa verbleibenden Bedenken der Mutter im Hinblick auf kalten Zigarettenrauch
könne unschwer durch kräftiges Lüften begegnet werden.
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