Umgangsrecht: Wechselmodell nur bei Kooperation der Eltern
Die miteinander verheirateten Eltern bekamen im Jahr 2005
Zwillinge. Nach der Trennung 2007 lebten die Kinder überwiegend bei der Mutter
und waren jedes zweite Wochenende und die Hälfte der Schulferien beim Vater. Der
Vater wollte jedoch in etwa genauso viel Umgang haben wie die Mutter. Das
Amtsgericht wies seinen Antrag wegen der Konflikte der Eltern und deren
fehlender Kommunikationsfähigkeit ab.
Das OLG (Beschluss des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 22.
Juli 2011, AZ: 7 UF 830/11) sah das genauso: Ein solches Wechselmodell
widerspreche in diesem Fall dem Kindeswohl. Mit dem regelmäßigen Wechsel wären
Belastungen für die Kinder verbunden. Daher sei ein hohes Maß an Kooperation,
Kommunikation und Kompromissbereitschaft der Eltern notwendig. Hier aber sei das
Verhältnis der Eltern durch Misstrauen geprägt. So würden Absprachen über den
Umgang nur per Email stattfinden, um sie im Zweifel beweisen zu können. Zudem
hätten die Eltern eine unterschiedliche Auffassung über die Erziehung. Der Vater
habe erklärt, dass er kein Vertrauen in die Erziehungsfähigkeit der Mutter habe.
Ein Wechselmodell würde daher die Konflikte nur noch bestärken.
Das Umgangsrecht diene im Übrigen nicht dazu, eine
gleichberechtigte Teilhabe beider Eltern am Leben der Kinder sicherzustellen.
Vielmehr solle es gewährleisten, dass sich der Umgangsberechtigte in
regelmäßigen Abständen von der Entwicklung und dem Wohlergehen des Kindes
überzeugen und eine Beziehung zu ihm aufrechterhalten könne.
Bei solch emotionalen Themen wie den Regelungen über den
Umgang, ist es wichtig, sich frühzeitig anwaltlicher Hilfe zu bedienen.
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