Rechtsanwalt Gerhard Raab in Frechen-Königsdorf

Unbefristeter Unterhaltsanspruch nach 30 Jahren Ehe

 

Als die junge Frau mit siebzehn Jahren Mutter wurde, brach sie ihre Ausbildung zur Gärtnerin ab. Nach der Heirat holte sie keine Berufsausbildung mit einem Berufsabschluss nach. Sie betreute die beiden Kinder und „jobbte“ in verschiedenen Nebentätigkeiten. Nach 30 Jahren wurde die Ehe geschieden. Das Gericht (Beschluss des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 21. Februar 2012, AZ: 10 UF 253/11) sprach der Frau unbefristeten, monatlich zu zahlenden nachehelichen Unterhalt zu. Dagegen wandte sich der Ex-Mann. Er strebte eine Befristung oder Herabsetzung des Unterhalts an. Seiner Argumentation zufolge wäre seine geschiedene Ehefrau auch ohne die Ehe ohne Berufsabschluss geblieben, so dass dies kein ehebedingter Nachteil sei.

Das sahen die Richter anders. Es gebe keine Anhaltspunkte dafür, dass die Ehefrau ohne die Ehe, die Kinderbetreuung und die in der Ehe praktizierte Rollenverteilung auch heute ungelernten Tätigkeiten nachgehen würde. Die Ehefrau habe sich damals bereits ein Jahr erfolgreich in der Berufsausbildung befunden und hätte sie nach allgemeiner Erfahrung auch abgeschlossen. Es sei davon auszugehen, dass sie als Landschaftsgärtnerin ein ähnlich hohes Einkommen wie ihr Ehemann hätte erzielen können. Dieser müsse deshalb nun den in dem Einkommensunterschied liegenden so genannten ehebedingten Nachteil angesichts der über 30jährigen Dauer der Ehe unbefristet und ohne Abzüge ausgleichen.

Neben diesem Ausgleich des ehebedingten Nachteils komme der nachehelichen Solidarität besondere Bedeutung zu, erläuterten die Richter. Das Maß dieser Solidarität ergebe sich zum einen aus der Ehedauer, zum anderen auch aus der wirtschaftlichen Verflechtung. Diese sei hier durch die Aufgabe der Berufsausbildung wegen der Betreuung der Kinder und durch die Haushaltsführung eingetreten. Ein weiterer Faktor ergebe sich aus der von der Unterhaltsberechtigten erbrachten Lebensleistung.

 

 

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