Unbefristeter Unterhaltsanspruch nach 30 Jahren Ehe
Als die junge Frau mit siebzehn Jahren Mutter wurde, brach sie
ihre Ausbildung zur Gärtnerin ab. Nach der Heirat holte sie keine
Berufsausbildung mit einem Berufsabschluss nach. Sie betreute die beiden Kinder
und „jobbte“ in verschiedenen Nebentätigkeiten. Nach 30 Jahren wurde die Ehe
geschieden. Das Gericht (Beschluss des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom
21. Februar 2012, AZ: 10 UF 253/11) sprach der Frau unbefristeten, monatlich zu
zahlenden nachehelichen Unterhalt zu. Dagegen wandte sich der Ex-Mann. Er
strebte eine Befristung oder Herabsetzung des Unterhalts an. Seiner
Argumentation zufolge wäre seine geschiedene Ehefrau auch ohne die Ehe ohne
Berufsabschluss geblieben, so dass dies kein ehebedingter Nachteil sei.
Das sahen die Richter anders. Es gebe keine Anhaltspunkte
dafür, dass die Ehefrau ohne die Ehe, die Kinderbetreuung und die in der Ehe
praktizierte Rollenverteilung auch heute ungelernten Tätigkeiten nachgehen
würde. Die Ehefrau habe sich damals bereits ein Jahr erfolgreich in der
Berufsausbildung befunden und hätte sie nach allgemeiner Erfahrung auch
abgeschlossen. Es sei davon auszugehen, dass sie als Landschaftsgärtnerin ein
ähnlich hohes Einkommen wie ihr Ehemann hätte erzielen können. Dieser müsse
deshalb nun den in dem Einkommensunterschied liegenden so genannten ehebedingten
Nachteil angesichts der über 30jährigen Dauer der Ehe unbefristet und ohne
Abzüge ausgleichen.
Neben diesem Ausgleich des ehebedingten Nachteils komme der
nachehelichen Solidarität besondere Bedeutung zu, erläuterten die Richter. Das
Maß dieser Solidarität ergebe sich zum einen aus der Ehedauer, zum anderen auch
aus der wirtschaftlichen Verflechtung. Diese sei hier durch die Aufgabe der
Berufsausbildung wegen der Betreuung der Kinder und durch die Haushaltsführung
eingetreten. Ein weiterer Faktor ergebe sich aus der von der
Unterhaltsberechtigten erbrachten Lebensleistung.
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