Antrag auf Verfahrenskostenhilfe - Ex-Partner erhält
Unterlagen über Vermögensverhältnisse zur Prüfung
Beantragt ein getrennt lebender Ehepartner
Verfahrenskostenhilfe in einem familienrechtlichen Verfahren gegen den anderen
Ehepartner, muss er akzeptieren, dass die vorgelegten Unterlagen über seine
Vermögensverhältnisse dem Ex-Partner zur Überprüfung vorgelegt werden. Das gilt
auch dann, wenn es in dem Verfahren nicht um unterhaltsrechtliche Fragen geht.
So entschied das Oberlandesgericht Koblenz (Beschluss vom 04.11.2010, Az: 7 WF
872/10). Die Richter sahen eine grundsätzliche Bedeutung in dem Fall und haben
daher die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof (BGH) zugelassen.
Nach der Trennung von ihrem Mann hatte die Ehefrau beantragt,
ihr die eheliche Wohnung vorläufig zur alleinigen Nutzung zuzuweisen. Für das
gerichtliche Verfahren benötigte sie Verfahrenskostenhilfe. Dem entsprechenden
Antrag hatte die Frau eine Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen
Verhältnisse und die entsprechenden Belege beigefügt. Das Amtsgericht entschied,
diese Unterlagen an den Ehemann als Antragsgegner zu übermitteln. Dagegen legte
die Frau Beschwerde ein. Da weder sie noch ihr Mann Trennungs- oder
Kindesunterhaltsansprüche geltend gemacht hätten, bestehe kein Rechtsgrund zur
Übersendung der Unterlagen. Eine andere Auslegung der Vorschrift würde dazu
führen, dass in familienrechtlichen Verfahren zukünftig alle Unterlagen zur
Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe der Gegenseite zugänglich gemacht werden
könnten. Dies verstoße aber gegen das Grundrecht auf informationelle
Selbstbestimmung.
Die Beschwerde blieb ohne Erfolg. Das Gericht sei
grundsätzlich befugt, die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen
Verhältnisse dem Gegner zur Einsichtnahme und Stellungnahme zuzuleiten. So könne
eine größere Sicherheit erzielt werden, was die Richtigkeit der Angaben angehe:
Der andere Beteiligte werde falsche oder fehlende Angaben aufdecken.
Voraussetzung hierfür sei, dass im konkreten Fall überhaupt
ein Anspruch auf Auskunft über die Einkünfte und das Vermögen bestehe. Dies sei
hier mit dem „Auskunftsanspruch unter getrennt lebenden Ehegatten“ gegeben. Bei
Bestehen eines solchen Auskunftsanspruchs könnten die Beteiligten grundsätzlich
jederzeit gegenseitig Auskunft verlangen. Ein Verstoß gegen das Grundrecht auf
informationelle Selbstbestimmung, wie von der Antragstellerin befürchtet, sei
daher ebenso wenig ersichtlich wie ein Verstoß gegen datenschutzrechtliche
Bestimmungen. Es genüge also das bloße Bestehen eines Auskunftsanspruchs nach
den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
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