Rechtsanwalt Gerhard Raab in Frechen-Königsdorf

Antrag auf Verfahrenskostenhilfe - Ex-Partner erhält Unterlagen über Vermögensverhältnisse zur Prüfung

 

Beantragt ein getrennt lebender Ehepartner Verfahrenskostenhilfe in einem familienrechtlichen Verfahren gegen den anderen Ehepartner, muss er akzeptieren, dass die vorgelegten Unterlagen über seine Vermögensverhältnisse dem Ex-Partner zur Überprüfung vorgelegt werden. Das gilt auch dann, wenn es in dem Verfahren nicht um unterhaltsrechtliche Fragen geht. So entschied das Oberlandesgericht Koblenz (Beschluss vom 04.11.2010, Az: 7 WF 872/10). Die Richter sahen eine grundsätzliche Bedeutung in dem Fall und haben daher die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof (BGH) zugelassen.

Nach der Trennung von ihrem Mann hatte die Ehefrau beantragt, ihr die eheliche Wohnung vorläufig zur alleinigen Nutzung zuzuweisen. Für das gerichtliche Verfahren benötigte sie Verfahrenskostenhilfe. Dem entsprechenden Antrag hatte die Frau eine Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse und die entsprechenden Belege beigefügt. Das Amtsgericht entschied, diese Unterlagen an den Ehemann als Antragsgegner zu übermitteln. Dagegen legte die Frau Beschwerde ein. Da weder sie noch ihr Mann Trennungs- oder Kindesunterhaltsansprüche geltend gemacht hätten, bestehe kein Rechtsgrund zur Übersendung der Unterlagen. Eine andere Auslegung der Vorschrift würde dazu führen, dass in familienrechtlichen Verfahren zukünftig alle Unterlagen zur Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe der Gegenseite zugänglich gemacht werden könnten. Dies verstoße aber gegen das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung.

Die Beschwerde blieb ohne Erfolg. Das Gericht sei grundsätzlich befugt, die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse dem Gegner zur Einsichtnahme und Stellungnahme zuzuleiten. So könne eine größere Sicherheit erzielt werden, was die Richtigkeit der Angaben angehe: Der andere Beteiligte werde falsche oder fehlende Angaben aufdecken.

Voraussetzung hierfür sei, dass im konkreten Fall überhaupt ein Anspruch auf Auskunft über die Einkünfte und das Vermögen bestehe. Dies sei hier mit dem „Auskunftsanspruch unter getrennt lebenden Ehegatten“ gegeben. Bei Bestehen eines solchen Auskunftsanspruchs könnten die Beteiligten grundsätzlich jederzeit gegenseitig Auskunft verlangen. Ein Verstoß gegen das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung, wie von der Antragstellerin befürchtet, sei daher ebenso wenig ersichtlich wie ein Verstoß gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen. Es genüge also das bloße Bestehen eines Auskunftsanspruchs nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

 

 

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