Kein rechtlicher Anspruch auf ein Umgangsrecht mit dem
Familienhund
Bei einer Trennung wird um viel gestritten, nicht nur um
Unterhalt und Altersversorgung. Geklärt werden muss auch die Aufteilung des
Vermögens und des Hausrats und bei Paaren mit gemeinsamen Kindern auch das
Umgangsrecht. Immer wieder kommt es auch darüber zu Auseinandersetzungen, wer
das gemeinsame Haustier behalten darf. Und ebenso wird um einen möglichen Umgang
mit dem gemeinsam angeschafften Tier gestritten. Der 10. Senat für
Familiensachen des Oberlandesgerichts Hamm (Beschluss vom 25. November 2010, Az:
II-10 WF 240/10) hat nun entschieden, dass in einem solchen Fall einem getrennt
lebenden Ehepartner kein rechtlicher Anspruch auf ein Umgangsrecht mit dem beim
anderen Ehepartner lebenden Hund zusteht.
Der während der Ehe angeschaffte Hund lebte nach der Trennung
der Partner vereinbarungsgemäß bei dem Ehemann. Die Ehefrau wollte ein
Umgangsrecht mit dem Hund zweimal wöchentlich für jeweils einige Stunden
gerichtlich durchsetzen und begehrte hierfür die Bewilligung von
Verfahrenskostenhilfe. Ohne Erfolg.
Ein gesetzlicher Anspruch auf eine zeitlich begrenzte
Nutzungsregelung hinsichtlich des Hundes besteht nach Auffassung der Richter
nicht. Mit den Vorschriften über die Hausratsverteilung für getrennt lebende
Ehepartner könne eine solche zeitweise Nutzungsregelung nicht begründet werden.
Es gehe hier ja nicht um eine dauernde Zuweisung für die Zeit der Trennung,
sondern nur um die zeitweise Nutzung. Die Regelungen über das Umgangsrecht mit
dem Kind könnten ebenfalls nicht angewendet werden. Bei diesen Bestimmungen gehe
es in erster Linie um das Wohl des Kindes und nicht um die emotionalen
Bedürfnisse des anderen Ehegatten.
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