Rechtsanwalt Gerhard Raab in Frechen-Königsdorf

Kein rechtlicher Anspruch auf ein Umgangsrecht mit dem Familienhund

 

Bei einer Trennung wird um viel gestritten, nicht nur um Unterhalt und Altersversorgung. Geklärt werden muss auch die Aufteilung des Vermögens und des Hausrats und bei Paaren mit gemeinsamen Kindern auch das Umgangsrecht. Immer wieder kommt es auch darüber zu Auseinandersetzungen, wer das gemeinsame Haustier behalten darf. Und ebenso wird um einen möglichen Umgang mit dem gemeinsam angeschafften Tier gestritten. Der 10. Senat für Familiensachen des Oberlandesgerichts Hamm (Beschluss vom 25. November 2010, Az: II-10 WF 240/10) hat nun entschieden, dass in einem solchen Fall einem getrennt lebenden Ehepartner kein rechtlicher Anspruch auf ein Umgangsrecht mit dem beim anderen Ehepartner lebenden Hund zusteht.

Der während der Ehe angeschaffte Hund lebte nach der Trennung der Partner vereinbarungsgemäß bei dem Ehemann. Die Ehefrau wollte ein Umgangsrecht mit dem Hund zweimal wöchentlich für jeweils einige Stunden gerichtlich durchsetzen und begehrte hierfür die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe. Ohne Erfolg.

Ein gesetzlicher Anspruch auf eine zeitlich begrenzte Nutzungsregelung hinsichtlich des Hundes besteht nach Auffassung der Richter nicht. Mit den Vorschriften über die Hausratsverteilung für getrennt lebende Ehepartner könne eine solche zeitweise Nutzungsregelung nicht begründet werden. Es gehe hier ja nicht um eine dauernde Zuweisung für die Zeit der Trennung, sondern nur um die zeitweise Nutzung. Die Regelungen über das Umgangsrecht mit dem Kind könnten ebenfalls nicht angewendet werden. Bei diesen Bestimmungen gehe es in erster Linie um das Wohl des Kindes und nicht um die emotionalen Bedürfnisse des anderen Ehegatten.

 

 

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