Ausbruch einer Erkrankung während der Ehe: Nur bedingt
Anspruch auf Krankenunterhalt bei Scheidung
Allein die Tatsache, dass eine Erkrankung während der Ehe
ausgebrochen und durch Eheprobleme begünstigt wurde, macht sie noch nicht zu
einem „ehebedingten Nachteil“. Eine daraus resultierende Erwerbsunfähigkeit
fällt unter das persönliche Lebensrisiko des Betroffenen. Im Falle einer
Scheidung ergibt sich aus einer solchen Konstellation kein Anspruch auf
unbefristeten Krankenunterhalt. So urteilte das Oberlandesgericht (OLG)
Düsseldorf am 1. April 2009 (Az: II-8 UF 203/08, 8).
Ein Paar ließ sich nach zwölf Jahren Ehe scheiden. In der Zeit
der Ehe hatte sich die Frau der Haushaltsführung und Kindererziehung gewidmet.
Das Paar hatte einen Sohn, ein weiteres Kind hatte die Frau mit in die Ehe
gebracht. Die Frau erhielt nach der Scheidung 1997 Unterhaltszahlungen von ihrem
Ex-Mann. 2008 entschied das Amtsgericht Oberhausen, dass der Mann ab Oktober
2008 keinen Unterhalt mehr zu zahlen bräuchte. Dagegen ging die Beklagte in
Berufung. Aufgrund ihrer Erkrankung – sie litt unter einer so genannten
neurotischen Depression – konnte die Frau nur Teilzeit arbeiten. Sie
argumentierte, dass sie auch nach der Reform des Unterhaltsrechts einen
unbefristeten Anspruch auf Krankenunterhalt durch ihren Mann habe. Dies gelte
insbesondere darum, da die Erkrankung auf ehebedingte Ursachen zurückzuführen
sei.
Das OLG gab jedoch dem Mann weitgehend Recht. Es verlängerte
gegenüber dem Amtsgericht allerdings die Verpflichtung zu Unterhaltszahlungen
bis Ende 2010 mit allmählich sinkenden monatlichen Beträgen. Die Richter
urteilten, dass die Krankheit der Frau und die daraus resultierende
Erwerbsminderung kein ehebedingter Nachteil sei – ein solcher hätte die
Befristung des Unterhalts ausgeschlossen. Zwar hätte die Scheidungsproblematik
die Krankheit begünstigt. Jedoch hätte nicht festgestellt werden können, dass
die Erkrankung durch die Umstände des Ehelebens verursacht worden wären. Auch
konnten die Richter keine ehebedingten beruflichen Nachteile erkennen. Zwar sei
die Frau während der Ehe mehrere Jahre nicht erwerbstätig gewesen, doch lasse
ihr gesamter beruflicher Werdegang schon vor der Ehe – abgebrochene Lehre,
Tätigkeiten als Anlernkraft – vermuten, dass die Frau wenig Interesse an einer
beruflichen Weiterentwicklung gehabt habe. Es sei offensichtlich nicht die Ehe
gewesen, die sie daran gehindert habe.
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