Nur fünf Jahre nachehelicher Krankheitsunterhalt
Liegen keine ehebedingten Nachteile vor, kann im Scheidungsfall auch nach
langjähriger Ehe ein nachehelicher Krankheitsunterhalt befristet werden. Das
entschied das Oberlandesgericht Zweibrücken am 29. Oktober 2009 (Az: 6 UF 9/09).
Ein Ehepaar ließ sich nach 23 Jahren Ehe scheiden. Die Frau hatte eine „Hausfrauenehe“
geführt und die Betreuung der drei gemeinsamen Kinder übernommen. Durch ein
Augenleiden war sie stark sehbehindert. Nach der Scheidung klagte die Frau auf
Zahlung eines nachehelichen Krankheitsunterhalts.
Die Richter stimmten dem zu, befristeten den Krankheitsunterhalt allerdings auf
fünf Jahre. Ehebedingte Nachteile, die eine längere oder dauerhafte Zahlung
rechtfertigen würden, konnten sie nicht erkennen. Bei den ehebedingten
Nachteilen fragt das Gericht danach, wo der unterhaltsberechtigte Ehepartner
wirtschaftlich ohne die Ehe stünde. Hat eine Mutter beispielsweise zugunsten der
Kindererziehung auf berufliche Weiterbildungsmaßnahmen verzichtet und daher ein
geringeres Einkommen erzielt, so ist dies ein ehebedingter Nachteil. Er kann
einen Anspruch auf einen – meist zeitlich befristeten – höheren Unterhalt
begründen. Im vorliegenden Fall hatte die Frau ihre Berufstätigkeit bereits bei
der Heirat mit 18 Jahren aufgegeben. Doch durch ihre Augenerkrankung wäre es ihr
auch ohne die Ehe nicht mehr möglich, ihren Lebensunterhalt selbst zu verdienen,
so die Richter.
Die Nachteile bei der Altersversorgung sah das Gericht durch den vorzunehmenden
Versorgungsausgleich ausgeglichen. Darüber hinaus handele es sich bei der
Erkrankung und der durch sie bedingten Erwerbsunfähigkeit um eine schicksalhafte
Entwicklung. Daher sei eine dauerhafte Unterhaltsverantwortung des geschiedenen
Mannes nicht zu rechtfertigen. Die Richter sahen hier nur eine zeitlich
befristete „nacheheliche Solidarität“.
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