Scheidungsvereinbarung: Regelung zu Kindesunterhalt nur
eingeschränkt veränderbar
In vielen Scheidungsvereinbarungen werden Regelungen nicht nur
über die Aufteilung des Vermögens und den Versorgungsausgleich getroffen,
sondern auch hinsichtlich des Unterhalts für die Kinder. Das Oberlandesgericht
Zweibrücken hatte die Frage zu klären, ob eine Scheidungsvereinbarung zwischen
den Eltern hinsichtlich des Unterhalts für ein volljährig gewordenes,
behindertes Kind nach wie vor gilt; Urteil des Oberlandesgerichts Zweibrücken
vom 8. Januar 2010 (Az: 2 UF 138/09).
Das Kind ist zu 100 Prozent schwer behindert aufgrund eines
Down-Syndroms. Die Eltern hatten in einer notariellen Scheidungsvereinbarung
eine Regelung über die Zahlung des Kinderunterhaltes getroffen. Danach sollte
der Unterhalt mit Beginn der Volljährigkeit an den Sohn gezahlt werden. Ferner
sollte ihm das Pflegegeld zur Abdeckung besonderer behinderungsbedingter
Aufwendungen zustehen. Eine zeitliche Begrenzung der Verpflichtung zur Zahlung
des Kindesunterhalts und eine Beteiligung der Mutter, in deren Haushalt das Kind
lebt, waren nicht vorgesehen. Solange das Kind "im Haushalt der Mutter lebt",
sollten etwaige Einkünfte der Mutter nur zur Hälfte angerechnet werden. Der
Vater meinte jedoch, mit Erreichen des 21. Lebensjahres sei diese Vereinbarung
sittenwidrig und beantragte die Herabsetzung des von ihm zu zahlenden Betrages.
Das Gericht wies die Klage ab. Es müsse nicht geprüft werden,
ob die Grundsätze der Sittenwidrigkeit von Eheverträgen unter Ehegatten auch
hier gelten und überhaupt auf eine Unterhaltsvereinbarung über den
Kindesunterhalt übertragbar seien. Durch die Vereinbarung werde der Kläger im
Verhältnis zur Mutter des Kindes nicht unangemessen benachteiligt. Die Mutter,
die von Beruf ebenso wie der Vater Apotheker sei, habe für das Kind
Betreuungsleistungen mit großen Einschränkungen ihrer persönlichen Freiheit
übernommen, um dem gemeinsamen Kind einen Heimaufenthalt zu ersparen. Die
Freistellung der Mutter von ihrer Beteiligung am Unterhalt für das Kind sollte
nach der Vereinbarung ab dessen Volljährigkeit nur für den Fall der
Fremdbetreuung des Kindes entfallen. Da die Mutter weiterhin das Kind bei sich
zuhause betreue, könne die Vereinbarung nach wie vor gelten. Der von der Mutter
zu leistende Betreuungsaufwand sei dem für ein minderjähriges Kind zu
erbringenden Aufwand gleichzusetzen.
In einer Scheidungsvereinbarung könnten auch Vereinbarungen
über Leistungen zu Gunsten der Kinder getroffen werden. Bei der Prüfung, ob eine
solche Scheidungsvereinbarung deutlich einseitig, und somit also sittenwidrig
wäre, seien diese Regelungen dann ebenfalls von Bedeutung. Seien Verpflichtungen
eingegangen worden, dürften diese in der Regel weiter gelten, solange sich die
Situation nicht ändere. Verpflichte sich ein Ehegatte derart, dass er nicht mehr
in der Lage sei, seine Existenz zu sichern, stehe einer Anpassung einer solchen
Vereinbarung nichts im Wege.
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