Neue Partnerin drei Tage nach der Hochzeit – keine
„unzumutbare Härte“
Die Gründe, warum ausnahmsweise das Trennungsjahr vor einer
Scheidung nicht eingehalten werden muss, sind sehr eng gefasst. Dies ist nur
möglich, wenn eine „unzumutbare Härte“ vorliegt. Erfährt die Ehefrau drei Tage
nach der Eheschließung, dass ihr Mann ihrer engen Freundin seine Liebe gestanden
und auch schon am Tag vor der Hochzeit eine entsprechende Mail an diese
geschrieben hat, begründet dies allein keine unzumutbare Härte. So jedenfalls
entschieden die Richter des Oberlandesgerichts München; Urteil vom 28. Juli 2010
(Az: 33 WF 1104/10).
Die Frau hatte im Frühjahr 2010 ihren Mann, einen
US-Staatsbürger, geheiratet. Drei Tage nach der Hochzeit später rief eine enge
Freundin an und teilte ihr mit, dass ihr Mann neben ihr sitze und erklärt habe,
dass er in sie verliebt sei. Später stellte sich heraus, dass der Ehemann schon
am Abend vor der Hochzeit der betreffenden Freundin in einer Mail seine Liebe
offenbart habe. Die Ehefrau wollte daraufhin die Scheidung ohne ein vorheriges
Trennungsjahr. Ihren Antrag auf Prozesskostenhilfe hatte das Amtsgericht jedoch
wegen mangelnder Aussicht auf Erfolg abgelehnt. Die bloße Zuwendung zu einem
neuen Partner stelle zwar einen Zerrüttungsgrund dar, mache jedoch das Abwarten
des Trennungsjahres nicht unzumutbar.
Dagegen legte die Frau Beschwerde ein: Zum einen sei
angesichts der dargelegten Umstände ein Härtegrund gegeben. Zum anderen werde
der Antragsgegner in Kürze mit seiner neuen Partnerin in die USA ausreisen. Sie
selber beabsichtige, mit einem tibetischen Lama nach Nepal zu reisen, um dort
den Buddhismus zu studieren. Eine Aussicht auf Wiederherstellung der ehelichen
Lebensgemeinschaft bestehe also nicht.
Die Beschwerde blieb ohne Erfolg. Das Gericht sah keine
unzumutbare Härte. Fehle ein Härtegrund, so sei das Trennungsjahr auch dann
abzuwarten, wenn das Scheitern der Ehe feststehe, so die Richter. Die
Antragstellerin werfe ihrem Mann eine aus ihrer Sicht schwerwiegende Verletzung
der ehelichen Treuepflicht vor. Ein Treuebruch begründe aber nicht automatisch,
sondern nur, wenn weitere Umstände hinzutreten, eine unzumutbare Härte. Das
Gericht nannte einige Beispiele für solche Umstände, zum Beispiel Aufnahme des
Ehebruchspartners in die eheliche Wohnung, Geschlechtsverkehr mit der
vorehelichen Tochter der Frau oder auch Geschlechtsverkehr mit einem anderen
Mann, den die Ehefrau ebenso wie die entstandene Schwangerschaft trotz eines
Aids-Risikos dem Ehemann zunächst verschweige. Vor diesem Vergleichshintergrund
sei nicht zu erkennen, dass die Umstände im vorliegenden Fall eine unzumutbare
Härte begründeten, die bereits eine Abkürzung des Trennungsjahres rechtfertigen
würden.
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