Rechtsanwalt Gerhard Raab in Frechen-Königsdorf

Umgangsrecht nicht gegen den Willen des Kindes

 

Verweigert ein Kind geschiedener Eltern ausdrücklich und offensichtlich nicht fremdbestimmt den Umgang mit einem der beiden Elternteile, ist der Willen des Kindes zu beachten. Das Umgangsrecht kann in einem solchen Fall bis zur Volljährigkeit des Kindes ausgesetzt werden. So entschied das Oberlandesgericht Hamm am 8. Januar 2009 (Az: 2 UF 214/08, II-2 UF 214/08).

Nach der Trennung der Eltern lebte der Sohn beim Vater, die Tochter bei der Mutter. Seit der Trennung im Jahre 1996 gab es zahlreiche Verfahren, in denen der Vater das Umgangsrecht für seine Tochter erreichen wollte. Diese lehnte wiederholt und nachdrücklich einen Umgang mit dem Vater ab. 2003 wurde die Ehe der Eltern geschieden, die Mutter erhielt das alleinige Sorgerecht für die Tochter. Die Auseinandersetzungen über das Umgangsrecht setzten sich fort. Der Vater argumentierte unter anderem, die Tochter lehne den Umgang aufgrund von mütterlichem Druck ab.

Das OLG Hamm schließlich bestätigte die Entscheidung des Familiengerichts Essen und schloss den Umgang bis zur Volljährigkeit des Mädchens im Jahre 2011 aus. Ein solcher Ausschluss sei zwar nur dann gerechtfertigt, wenn ansonsten das Wohl des Kindes gefährdet sei, betonten die Richter. Dies sei aber hier der Fall. Die Tochter sei in jugendpsychiatrischer Behandlung, was auch an dem Verhalten des Vaters liege. Das Gericht sei darüber hinaus überzeugt, dass der ausdrücklich erklärte Wille der Tochter, keinen Kontakt haben zu wollen, eigenständig und ohne Druck erfolgt sei. Ihre Argumentation, sie fühle sich durch das Vorgehen ihres Vaters, der den Fall unter anderem auch in die Medien gebracht hatte, bedrängt und belästigt, war den Richtern nachvollziehbar. Die Tochter habe ein Recht auf Achtung ihres Entschlusses.

 

 

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