Rechtsanwalt Gerhard Raab in Frechen-Königsdorf

Kein Umgangsrecht gegen den Willen des Kindes

 

Verweigert ein Kind nachdrücklich und aus nachvollziehbaren Gründen den Kontakt zu einem Elternteil, so ist ein befristeter Ausschluss des Umgangs angemessen. Das entschied das Oberlandesgericht Nürnberg am 22. Juni 2009 (AZ: 10 UF 790/08).

Nach der Scheidung der Eltern lebten die beiden Kinder bei der Mutter, die mit Sohn, Tochter und ihrem zweiten Mann in eine andere Stadt gezogen war. Das Sorgerecht war den Eltern größtenteils entzogen und vom Jugendamt übernommen worden. Obwohl die 1997 geborene Tochter nach dem Umzug den Kontakt mit dem Vater beharrlich und dauerhaft ablehnte, hatte das Familiengericht entschieden, dem Vater an vier Tagen im Jahr einen begleiteten Umgang mit seiner Tochter zuzubilligen, um so einer Wiederannäherung eine Chance zu geben. Der Vater forderte ein stark erweitertes Umgangsrecht und wies darauf hin, dass es bereits Anzeichen einer Entfremdung zwischen ihm und seiner Tochter gebe.

Dagegen sprach sich die psychologische Sachverständige für einen Ausschluss des Umgangs für einen Zeitraum von zunächst etwa eineinhalb Jahren aus. Dem schlossen sich die Richter an. Zwar habe auch der nicht betreuende Elternteil einen Anspruch auf Umgang mit seinem Kind, jedoch könne davon abgewichen werden, wenn es das Kindeswohl erfordere. Die Richter hatten die Tochter selbst angehört und waren zu dem Ergebnis gekommen, dass das Mädchen die geistige Reife für eine eigenverantwortliche Entscheidung besitze und von einer klaren autonomen Willensäußerung auszugehen sei. Die Ablehnung des Mädchens sei nachvollziehbar und verständlich angesichts des als aggressiv und bedrohlich empfundenen Verhaltens des Vaters. Ein erzwungener Umgang mit diesem würde die psychische Entwicklung des Mädchens erheblich belasten und sei darüber hinaus mit dem Persönlichkeitsrecht des Kindes nicht vereinbar.

 

 

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