Rechtsanwalt Gerhard Raab in Frechen-Königsdorf

Letzter Ausweg Sorgerechtsentzug

 

Vereitelt ein Elternteil grundlos den Kontakt des gemeinsamen Kindes mit dem anderen Elternteil und schlagen alle Vermittlungsversuche fehl, kann ihm als letzte Konsequenz sogar das Sorgerecht entzogen werden. Der Wechsel der Hauptbezugsperson sei für ein Kind leichter zu verkraften als eine fortdauernde Traumatisierung durch den Verlust der Beziehung zu einem Elternteil, so das Amtsgericht München in einem am 1. Dezember 2009 veröffentlichten Urteil (um die Anonymität der Betroffenen zu wahren, werden Termin der Urteilsverkündung und Aktenzeichen nicht genannt).

Nach Trennung der Eltern lebte der heute 10-jährige Sohn bei seiner Mutter, das gemeinsame Sorgerecht blieb jedoch bestehen. Die Versuche des Vaters, seinen Sohn zu sehen, stießen von Anfang an auf Schwierigkeiten, so dass er diesen trotz umfangreicher Umgangsvereinbarungen in rund eineinhalb Jahren nur fünfmal sah. Der Vater schaltete daraufhin das Familiengericht ein, welches mehrfach versuchte, die Mutter dazu zu bewegen, den Umgang zu gestatten. Nicht einmal Zwangsgeldandrohungen wirkten. Schließlich meldete die Mutter den Sohn ohne Zustimmung des Vaters von seiner Schule ab.

In der Verhandlung kamen die Richter zu dem Ergebnis, dass nichts gegen die Besuche des Sohnes bei seinem Vater spräche, die beiden sogar eine sehr enge Bindung hätten. Allerdings wirke sich der sehr starke Interessenskonflikt auf den Sohn aus, der es inzwischen ablehne, den Vater zu besuchen, um endlich Ruhe zu haben und die Mutter nicht zu enttäuschen. Nach Anhörung aller Beteiligten wurden der Mutter große Teile des Sorgerechts, auch bezüglich der Aufenthaltsbestimmung, entzogen und das Kind dem Vater übergeben.

Nach Auffassung der Richter sei eine enge vertrauensvolle Vater-Kind-Bindung gegeben, die für die positive Entwicklung des Kindes unverzichtbar sei. Nachdem alle Bemühungen gescheitert wären, sei aus Gründen des Kindeswohls als letztes Mittel nur noch der Aufenthalt beim Vater gegeben. Dieser sei im Gegensatz zur Mutter auch bereit, den Umgang mit dem anderen Elternteil zuzulassen. Der Wechsel der Hauptbezugsperson sei vom Kind leichter zu verkraften als der vollständige Verlust des Kontakts zum Vater. Dieser Entscheidung stünde auch nicht entgegen, dass das Kind momentan gar nicht zu seinem Vater wolle, da dies nach Auffassung des Gerichts nicht seinem wirklichen Wunsch, sondern nur einem von der Mutter geschaffenen Loyalitätskonflikt entspräche.

 

 

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