Letzter Ausweg Sorgerechtsentzug
Vereitelt ein Elternteil grundlos den Kontakt des gemeinsamen
Kindes mit dem anderen Elternteil und schlagen alle Vermittlungsversuche fehl,
kann ihm als letzte Konsequenz sogar das Sorgerecht entzogen werden. Der Wechsel
der Hauptbezugsperson sei für ein Kind leichter zu verkraften als eine
fortdauernde Traumatisierung durch den Verlust der Beziehung zu einem
Elternteil, so das Amtsgericht München in einem am 1. Dezember 2009
veröffentlichten Urteil (um die Anonymität der Betroffenen zu wahren, werden
Termin der Urteilsverkündung und Aktenzeichen nicht genannt).
Nach Trennung der Eltern lebte der heute 10-jährige Sohn bei
seiner Mutter, das gemeinsame Sorgerecht blieb jedoch bestehen. Die Versuche des
Vaters, seinen Sohn zu sehen, stießen von Anfang an auf Schwierigkeiten, so dass
er diesen trotz umfangreicher Umgangsvereinbarungen in rund eineinhalb Jahren
nur fünfmal sah. Der Vater schaltete daraufhin das Familiengericht ein, welches
mehrfach versuchte, die Mutter dazu zu bewegen, den Umgang zu gestatten. Nicht
einmal Zwangsgeldandrohungen wirkten. Schließlich meldete die Mutter den Sohn
ohne Zustimmung des Vaters von seiner Schule ab.
In der Verhandlung kamen die Richter zu dem Ergebnis, dass
nichts gegen die Besuche des Sohnes bei seinem Vater spräche, die beiden sogar
eine sehr enge Bindung hätten. Allerdings wirke sich der sehr starke
Interessenskonflikt auf den Sohn aus, der es inzwischen ablehne, den Vater zu
besuchen, um endlich Ruhe zu haben und die Mutter nicht zu enttäuschen. Nach
Anhörung aller Beteiligten wurden der Mutter große Teile des Sorgerechts, auch
bezüglich der Aufenthaltsbestimmung, entzogen und das Kind dem Vater übergeben.
Nach Auffassung der Richter sei eine enge vertrauensvolle
Vater-Kind-Bindung gegeben, die für die positive Entwicklung des Kindes
unverzichtbar sei. Nachdem alle Bemühungen gescheitert wären, sei aus Gründen
des Kindeswohls als letztes Mittel nur noch der Aufenthalt beim Vater gegeben.
Dieser sei im Gegensatz zur Mutter auch bereit, den Umgang mit dem anderen
Elternteil zuzulassen. Der Wechsel der Hauptbezugsperson sei vom Kind leichter
zu verkraften als der vollständige Verlust des Kontakts zum Vater. Dieser
Entscheidung stünde auch nicht entgegen, dass das Kind momentan gar nicht zu
seinem Vater wolle, da dies nach Auffassung des Gerichts nicht seinem wirklichen
Wunsch, sondern nur einem von der Mutter geschaffenen Loyalitätskonflikt
entspräche.
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