Rechtsanwalt Gerhard Raab in Frechen-Königsdorf

Wechselmodell nur bei Einigkeit der Eltern

 

Ein Wechselmodell setzt Bereitschaft und Fähigkeit der Eltern voraus, miteinander zu kooperieren und zu kommunizieren und kann daher nur bei Einigkeit der Eltern vereinbart werden. Dieses Modell, bei dem die Kinder ihren Aufenthaltsort regelmäßig wechselnd bei Vater und Mutter haben, belaste die Kinder ohnehin sehr stark, da ein richtiger Lebensmittelpunkt fehle, so das Oberlandesgericht (OLG) Koblenz in seinem Beschluss vom 12. Januar 2010 (Az: 11 UF 251/09).

Die Eltern praktizierten seit ihrer Trennung und dem Auszug des Vaters ein Wechselmodell, wobei die Kinder etwas mehr Zeit im Haushalt der Mutter verbrachten. Die Mutter war der Ansicht, dass sich das Wechselmodell nicht bewährt habe, da die Kinder durch den permanenten Wechsel des Aufenthaltsorts stark belastet seien und bereits Auffälligkeiten zeigten. Sie strebte einen wochenweise wechselnden Umgang des Vaters an, und zwar von Donnerstag bis Montag und in der jeweils folgenden Woche von Donnerstag bis Freitag. Der Vater favorisierte ein anderes Modell, bei dem die Kinder jeweils eine Woche bei der Mutter und eine Woche beim ihm sein sollten. Das Amtsgericht Mainz legte eine andere Umgangsregelung fest, die im Ergebnis jedoch wiederum ein Wechselmodell darstellte. Dagegen wandte sich die Mutter. Sie wünschte sich einen deutlichen Aufenthaltsschwerpunkt bei ihr.

Die Richter in der zweiten Instanz gaben ihr Recht und legten eine Umgangsregelung fest, bei der die Kinder schwerpunktmäßig bei der Mutter leben. Grundsätzlich, so betonten sie, diene in Fällen, in denen offensichtlich ein hohes Konfliktpotential zwischen den Eltern bestehe, ein Wechselmodell nicht dem Kindeswohl. Kinder seien bei einem solchen Modell ohnehin stark belastet, da ein klarer Lebensmittelpunkt fehle. Auch litten die Kinder im vorliegenden Fall nach Aussage eines Sachverständigen unter dem fehlenden Aufenthaltsschwerpunkt bei einem Elternteil und damit einem fehlenden Zuhause. Ein Betreuungs-Wechselmodell setze zudem die Bereitschaft und Fähigkeit der Eltern voraus, so die Richter, miteinander zu kooperieren und zu kommunizieren. Daher könne gegen den Willen eines Elternteils ein Betreuungs-Wechselmodell auch nicht familiengerichtlich angeordnet werden.

 

 

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