Rechtsanwalt Gerhard Raab in Frechen-Königsdorf

Pflicht zur Arbeit auch bei Pflege eines nicht gemeinsamen Kindes

 

In der heutigen Zeit gibt es immer mehr so genannte Patchworkfamilien. So wird zum Beispiel im Haushalt noch ein Kind aus einer früheren Beziehung mitversorgt oder ein Partner bringt Kinder mit. Dies stellt das Familienrecht vor immer neue Herausforderungen. So hatte am 16. März 2010 (AZ: 11 UF 532/09) das Oberlandesgericht Koblenz einen Fall zu entscheiden, bei dem die Ex-Frau noch ein Kind aus einer vorherigen Beziehung betreute. Für das Gericht war die Sache klar: Im Streit um den nachehelichen Unterhalt kann eine Frau nicht den Betreuungsaufwand für ein Kind aus einer früheren Beziehung geltend machen, um sich von der Verpflichtung zur Arbeit zu befreien.

Die geschiedene Ehefrau verlangte von ihrem Expartner Unterhalt für sich. Dies begründete sie damit, dass sie durch die Betreuung ihres Kindes aus einer früheren Beziehung daran gehindert sei, eine Vollzeitbeschäftigung anzunehmen. Dieses nichtgemeinschaftliche Kind habe sie schließlich während ihres Zusammenlebens mit ihrem Mann mit dessen Einverständnis betreut. Daher müsse er dies berücksichtigen.

Das Gericht sah es anders und stellte zunächst die Ausgangslage klar: Geschiedene Ehepartner, die mit der Pflege des gemeinsamen Kindes betraut sind, haben einen Unterhaltsanspruch bis zum dritten Lebensjahr des Kindes. Darüber hinaus besteht Anspruch auf Betreuungsunterhalt nur dann, wenn besondere Umstände dies rechtfertigen. Ansonsten ist der Geschiedene verpflichtet, seinen eigenen Lebensunterhalt zu verdienen. Die geschiedene Ehefrau war der Auffassung, dass die Betreuung des nichtehelichen Kindes ein besonderer Umstand sei. Der Mann müsse daher weiter nachehelichen Unterhalt zahlen.

Dies wies das Gericht zurück. Der Exmann könne nicht die Lasten tragen, die ein anderes Kind verursache. Hierfür sei der leibliche Vater zuständig. Auch der Umstand, dass das Kind während des Zusammenlebens von der Frau umsorgt worden sei, ändere daran nichts.

 

 

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