Unterhalt nach Abbruch des Studiums
Auch wenn ein Kind sein Studium abbricht, hat es Anspruch auf
Ausbildungsunterhalt, während es auf einen Ausbildungsplatz wartet. Allerdings
muss die avisierte Ausbildung zielgerichtet und planvoll aufgenommen werden. Der
Vater müsse diese Verzögerung des Ausbildungsbeginns hinnehmen, so das
Oberlandesgericht Naumburg in seinem Beschluss vom 12. Januar 2010 (Az: 8 WF
274/09).
Nach Abbruch ihres zweisemestrigen Studiums der Finanz- und
Wirtschaftswissenschaften verlangte die Tochter vom Vater Kindesunterhalt für
die Zeit, in der sie auf ihren Ausbildungsplatz wartete. Sie bewarb sich während
einer Zeit von zehn Monaten wiederholt um einen Ausbildungsplatz bei einem
Steuerberater oder im Bank- und Finanzdienstleistungsbereich.
Das Amtsgericht hatte ihr den Ausbildungsunterhalt versagt, da
dieser nur während der Zeit der Ausbildung geschuldet werde. Sie habe während
dieser zehn Monate aber gerade in keinem Ausbildungsverhältnis gestanden. Das
Oberlandesgericht folgte dieser Auffassung nicht. Der unterhaltspflichtige
Elternteil müsse auch Verzögerungen in der Ausbildungszeit hinnehmen, sogar
dann, wenn diese auf ein vorübergehendes leichtes Versagen des Kindes
zurückzuführen seien. Allerdings müsse das Kind sich bemühen, die avisierte
Ausbildung zielstrebig und planvoll aufzunehmen und durchzuführen. Diese
Obliegenheit sei hier erfüllt, da sich die Tochter in der streitigen Zeit immer
wieder um Ausbildungsplätze beworben habe, und letztendlich damit auch
erfolgreich gewesen sei.
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