Bologna und Kindesunterhalt
Der Anschluss eines Masterstudiums an ein Bachelorstudium
stellt eher die Fortsetzung der begonnenen universitären Ausbildung als eine
neue Ausbildung dar. Zu diesem Schluss kam das Oberlandesgericht (OLG) Celle und
verurteilte den Vater zur Weiterzahlung des Kindesunterhalts (Beschluss vom 2.
Februar 2010, AZ: 15 WF 17/10).
Der Vater wollte für das Masterstudium seines Kindes nicht
mehr zahlen. Er war der Auffassung, dass er mit den Unterhaltsleistungen im
Rahmen des Bachelorstudiums genug gezahlt hatte und beantragte
Prozesskostenhilfe, um hiergegen vorzugehen. Das OLG gewährte ihm zwar die
Prozesskostenhilfe, tendierte allerdings dazu, das Masterstudium als
einheitliche Fortsetzung der Ausbildung anzusehen.
Ziel des Ausbildungsunterhalts sei es, das Kind in die Lage zu
versetzen, künftig selber seinen Unterhalt sicher zu stellen. Dazu müsse eine
Ausbildung gewährt werden. Die Abgrenzung zwischen Zweitausbildung und
Weiterbildung sei fließend. Ein Masterstudium sei allerdings eher als
Fortsetzung des Bachelorstudiums anzusehen, da die Universitäten im Rahmen des
Bologna-Prozesses davon ausgingen, dass bis zu 90 Prozent der
Bachelor-Absolventen einen Master anhängen würden. Daher habe der
Bachelorstudiengang den Charakter einer Vorstufe für ein Folgestudium. Auch sei
das Masterstudium sinnvoll, weil die Konkurrenz durch die mit einer praktischen
Ausbildung berufsnah qualifizierten Bewerber groß sei.
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