Keine Kinderfotos ins Netz
Der nichtsorgeberechtigte Vater darf ohne Zustimmung der
Mutter keine Fotos des gemeinsamen Kindes auf eine öffentlich zugängliche
Internetseite stellen. Dies gilt für Seiten, bei denen sich jeder kostenfrei
anmelden kann, so das Amtsgericht Menden in seinem Urteil vom 3. Februar 2010 (Az:
4 C 526/09).
Der nichteheliche Kindsvater stellte auf eine Internetseite
Fotos seines anderthalb Jahre alten Kindes. Auf diese Seite kann jeder
zugreifen, der sich zuvor kostenfrei anmeldet. Die allein sorgeberechtigte
Kindsmutter war mit dieser Veröffentlichung nicht einverstanden und verklagte
als Vertreterin des Kindes den Vater darauf, die Fotos nicht mehr im Internet zu
veröffentlichen und zu verbreiten. Das Gericht gab ihr Recht.
Das Persönlichkeitsrecht des Kindes werde durch eine
Veröffentlichung des Bildes verletzt, da der Vater nicht die erforderliche
Einwilligung der allein erziehungsberechtigten Mutter gehabt habe. Sei der
Abgebildete nämlich geschäftsunfähig, so bedarf es der Einwilligung des
gesetzlichen Vertreters. Das gelte zumindest so lange, bis die Minderjährigen
einsichtsfähig seien. Der Vater habe daher kein Recht, Fotos seines Kindes ohne
Zustimmung der Mutter im Internet zu verbreiten. Das Amtsgericht urteilte
ausdrücklich nicht darüber, wie es in Fällen aussieht, in denen Fotos nur im
engsten Freundes- und Bekanntenkreis zirkulieren. Dabei hätte es möglicherweise
eine andere Entscheidung gegeben.
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