Umgangsrecht des einen Elternteils wiegt stärker als Recht auf
örtliche Freizügigkeit des anderen
Beantragt ein Elternteil das alleinige Sorgerecht, um mit dem
gemeinsamen Kind ins Ausland zu ziehen und wird hierdurch das Umgangsrecht des
anderen Elternteils beeinträchtigt, muss es für den Umzug wichtige Gründe geben.
Diese Gründe müssen gewichtiger sein als das Umgangsrecht des anderen
Elternteils. Das entschied das Oberlandesgericht Koblenz am 4. Mai 2010 (Az: 11
UF 149/10).
Die Eltern eines sechsjährigen Kindes lebten in Trennung. Das
Sorgerecht hatten Vater und Mutter, beide italienische Staatsangehörige,
gemeinsam. Die Mutter des Kindes beabsichtigte, zu ihrem neuen Lebensgefährten,
mit dem sie bis dato eine Fernbeziehung führte, nach Italien zu ziehen. Dafür
beantragte sie die Übertragung des alleinigen elterlichen Sorgerechts auf sich.
Weder in erster noch in zweiter Instanz hatte die Frau Erfolg.
Es sei das Recht des einen Elternteils auf örtliche Freizügigkeit gegen das
Recht des anderen Elternteils auf möglichst freien Umgang mit seinem Kind
abzuwägen, so die Richter. Zöge die Mutter mit dem Kind nach Italien, wäre die
voraussichtliche Folge, dass das Kind keinen Kontakt mehr zu seinem Vater haben
würde. Wichtige Gründe, warum sie umziehen möchte, habe die Frau jedoch nicht
vorbringen können. Weder habe sie in Italien eine konkrete berufliche
Perspektive, noch seien sie und ihr Kind am Wohnort des neuen Lebensgefährten
sozial eingebunden. Die Mutter habe vor Gericht den Eindruck erweckt, das
Hauptziel ihrer Umsiedlung nach Italien sei, den Umgang des Vaters mit seinem
Kind zu verhindern.
Eine Aufhebung der gemeinsamen elterlichen Sorge sei nur dann
gerechtfertigt, wenn das dem Wohl des Kindes am besten diene. Dies sei hier
jedoch gerade nicht der Fall.
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