Rechtsanwalt Gerhard Raab in Frechen-Königsdorf

Umgangsrecht des einen Elternteils wiegt stärker als Recht auf örtliche Freizügigkeit des anderen

 

Beantragt ein Elternteil das alleinige Sorgerecht, um mit dem gemeinsamen Kind ins Ausland zu ziehen und wird hierdurch das Umgangsrecht des anderen Elternteils beeinträchtigt, muss es für den Umzug wichtige Gründe geben. Diese Gründe müssen gewichtiger sein als das Umgangsrecht des anderen Elternteils. Das entschied das Oberlandesgericht Koblenz am 4. Mai 2010 (Az: 11 UF 149/10).

Die Eltern eines sechsjährigen Kindes lebten in Trennung. Das Sorgerecht hatten Vater und Mutter, beide italienische Staatsangehörige, gemeinsam. Die Mutter des Kindes beabsichtigte, zu ihrem neuen Lebensgefährten, mit dem sie bis dato eine Fernbeziehung führte, nach Italien zu ziehen. Dafür beantragte sie die Übertragung des alleinigen elterlichen Sorgerechts auf sich.

Weder in erster noch in zweiter Instanz hatte die Frau Erfolg. Es sei das Recht des einen Elternteils auf örtliche Freizügigkeit gegen das Recht des anderen Elternteils auf möglichst freien Umgang mit seinem Kind abzuwägen, so die Richter. Zöge die Mutter mit dem Kind nach Italien, wäre die voraussichtliche Folge, dass das Kind keinen Kontakt mehr zu seinem Vater haben würde. Wichtige Gründe, warum sie umziehen möchte, habe die Frau jedoch nicht vorbringen können. Weder habe sie in Italien eine konkrete berufliche Perspektive, noch seien sie und ihr Kind am Wohnort des neuen Lebensgefährten sozial eingebunden. Die Mutter habe vor Gericht den Eindruck erweckt, das Hauptziel ihrer Umsiedlung nach Italien sei, den Umgang des Vaters mit seinem Kind zu verhindern.

Eine Aufhebung der gemeinsamen elterlichen Sorge sei nur dann gerechtfertigt, wenn das dem Wohl des Kindes am besten diene. Dies sei hier jedoch gerade nicht der Fall.

 

 

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