Rechtsanwalt Gerhard Raab in Frechen-Königsdorf

Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts wegen geplanter Auswanderung eines Elternteils

 

Teilen sich Eltern das Sorgerecht, gibt es häufig Streit über das Aufenthaltsbestimmungsrecht für die Kinder. Das Oberlandesgericht Hamm (Beschluss vom 15. November 2010; Az: 8 WF 240/10) hatte sich mit der Frage zu befassen, ob die Auswanderung mit dem Elternteil, bei dem die Kinder leben, oder der Verbleib bei dem anderen, weiter im Inland ansässigen Elternteil besser für das Kindeswohl ist. Die in jedem Fall vorzunehmende Einzelfallprüfung hat hier ergeben, dass der in Deutschland lebende Vater das Aufenthaltsbestimmungsrecht bekommt, wenn die Mutter auswandern möchte.

Aus der nichtehelichen Lebensgemeinschaft der Eltern sind zwei jetzt neun und elf Jahre alte Kinder hervorgegangen. Beide Elternteile sind sorgeberechtigt. Nach der Trennung der Eltern lebten die Kinder bei der Mutter und verbrachten die Wochenenden bei ihrem Vater. Ab Januar 2010 meldeten die Eltern die Kinder aus der Schule ab. Zunächst unternahm die Mutter mit den Kindern und ihrem neuen Lebensgefährten eine mehrmonatige Segelreise. Als die Kinder im Sommer 2010 ihren Vater besuchten, meldete dieser sie wieder auf deutschen Schulen an. Dem widersprach die Mutter ausdrücklich. Sie beabsichtigte, sich auf einer griechischen Insel niederzulassen und die Kinder dort in eine griechisch-englischsprachige Schule zu schicken. Hierfür legte sie einen „Bildungsentwurf“ vor, nach dem ihre Kinder bis zum Sommer 2011 den "Bildungsstand Ende 5. Klasse" erreichen sollten.

Daraufhin wandte sich der Vater an das Gericht, um das Aufenthaltsbestimmungsrecht zu erhalten. Das Gericht übertrug ihm das alleinige Aufenthaltsbestimmungsrecht per einstweiliger Anordnung. Nach seiner Auffassung war dies aufgrund der jeweils im Einzelfall vorzunehmenden umfassenden Abwägung der Kindeswohl-Gesichtspunkte geboten. Durch die beabsichtigte Übersiedlung würden Tatsachen festgeschrieben, die später nicht oder nur schwerlich umkehrbar seien. Eine gefestigte Lebenssituation der Kinder bei der Mutter auf der griechischen Insel bestehe nicht. Mit dem Wechsel des Lebensmittelpunktes an den Wohnsitz des Vaters hingegen seien weniger Veränderungen für die Kinder verbunden. Ihnen sei das deutsche Schulsystem bekannt und Deutsch ihre Muttersprache. Vor dem Hintergrund bestehender Schulprobleme der Kinder sei eine Wiedereingliederung in das deutsche Schulsystem eher möglich, als der mit Sprach- und Schriftproblemen verbundene Schulbesuch in einer fremden kulturellen Umgebung.

 

 

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