Rechtsanwalt Gerhard Raab in Frechen-Königsdorf

Gemeinsames Sorgerecht für Eltern nichtehelicher Kinder auch bei Weigerung der Mutter

 

Bei nichtehelichen Kindern haben es die Väter schwer, ein gemeinsames Sorgerecht mit der Mutter oder gar das alleinige Sorgerecht zu bekommen. Nach der Gesetzeslage ist ein gemeinsames Sorgerecht so gut wie ausgeschlossen, wenn die Mutter des nichtehelichen Kindes dies verweigert. Allerdings hat bereits im Juni 2010 das Bundesverfassungsgericht das geltende Recht für verfassungswidrig erklärt und den Gesetzgeber aufgefordert, eine Neuregelung zu treffen. Demnach komme es auf das Kindeswohl an, und dies werde bei der bestehenden Gesetzeslage nicht ausreichend berücksichtigt. Vor diesem Hintergrund hat nun das Kammergericht Berlin (Beschluss vom 7. Februar 2011, AZ: 16 Uf 86/10) entschieden, dass das Gericht den nicht miteinander verheirateten Eltern die gemeinsame elterliche Sorge selbst dann übertragen kann, wenn die Mutter ein gemeinsames Sorgerecht verweigert. Voraussetzung ist, dass dies dem Kindeswohl dient.

Die Eltern stritten um das Sorgerecht für das 2007 geborene Kind. Der Vater hatte die Vaterschaft anerkannt. Die Mutter, bei der das Kind lebt, verweigerte ein gemeinsames Sorgerecht. Der Vater wollte an der elterlichen Sorge für das Kind teilhaben oder mindestens das Aufenthaltsbestimmungsrecht für das Kind alleine ausüben. Das Amtsgericht wies die Anträge des Vaters zurück. Vor dem Kammergericht hatte er jedoch teilweise Erfolg.

Mit Ausnahme des Aufenthaltsbestimmungsrechts übertrug das Gericht beiden Eltern das Sorgerecht für das Kind. Die Richter verwiesen auf das Bundesverfassungsgericht: Bis zum Inkrafttreten einer gesetzlichen Neuregelung solle Eltern auf Antrag eines Elternteils die elterliche Sorge oder ein Teil der elterlichen Sorge gemeinsam übertragen werden, wenn zu erwarten sei, dass dies dem Kindeswohl entspreche. Dadurch solle gewährleistet werden, dass die Belange des Kindes vorrangig berücksichtigt würden.

Im konkreten Fall hätten Vater und Kind von Geburt an ein vertrauensvolles Verhältnis, das vom Vater unter hohem zeitlichen und finanziellen Aufwand erhalten werde. Beide Elternteile seien dem Kind gegenüber loyal. Daher entspreche es dem Kindeswohl, wenn die Eltern an allen wichtigen Entscheidungen für das Kind gleichberechtigt teilhätten. Da die Mutter erklärt habe, dass der Vater in alle wichtigen Entscheidungen eingebunden werden solle, sei zu erwarten, dass die Eltern im Einvernehmen Angelegenheiten von erheblicher Bedeutung, wie etwa Wahl der Schule oder Religionsausübung entscheiden könnten. Daher trete der Wunsch der Mutter nach Beibehaltung des alleinigen Sorgerechts hinter dem Kindeswohl zurück. Da die Mutter in ihren Beruf rückkehren müsse, solle das Aufenthaltsbestimmungsrecht allein bei ihr verbleiben. Die Rückkehr solle nicht dadurch erschwert werden, dass sie die Wahl des Lebensmittelpunktes nicht alleine treffen könne.

 

 

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