Gemeinsames Sorgerecht für Eltern nichtehelicher Kinder auch
bei Weigerung der Mutter
Bei nichtehelichen Kindern haben es die Väter schwer, ein
gemeinsames Sorgerecht mit der Mutter oder gar das alleinige Sorgerecht zu
bekommen. Nach der Gesetzeslage ist ein gemeinsames Sorgerecht so gut wie
ausgeschlossen, wenn die Mutter des nichtehelichen Kindes dies verweigert.
Allerdings hat bereits im Juni 2010 das Bundesverfassungsgericht das geltende
Recht für verfassungswidrig erklärt und den Gesetzgeber aufgefordert, eine
Neuregelung zu treffen. Demnach komme es auf das Kindeswohl an, und dies werde
bei der bestehenden Gesetzeslage nicht ausreichend berücksichtigt. Vor diesem
Hintergrund hat nun das Kammergericht Berlin (Beschluss vom 7. Februar 2011, AZ:
16 Uf 86/10) entschieden, dass das Gericht den nicht miteinander verheirateten
Eltern die gemeinsame elterliche Sorge selbst dann übertragen kann, wenn die
Mutter ein gemeinsames Sorgerecht verweigert. Voraussetzung ist, dass dies dem
Kindeswohl dient.
Die Eltern stritten um das Sorgerecht für das 2007 geborene
Kind. Der Vater hatte die Vaterschaft anerkannt. Die Mutter, bei der das Kind
lebt, verweigerte ein gemeinsames Sorgerecht. Der Vater wollte an der
elterlichen Sorge für das Kind teilhaben oder mindestens das
Aufenthaltsbestimmungsrecht für das Kind alleine ausüben. Das Amtsgericht wies
die Anträge des Vaters zurück. Vor dem Kammergericht hatte er jedoch teilweise
Erfolg.
Mit Ausnahme des Aufenthaltsbestimmungsrechts übertrug das
Gericht beiden Eltern das Sorgerecht für das Kind. Die Richter verwiesen auf das
Bundesverfassungsgericht: Bis zum Inkrafttreten einer gesetzlichen Neuregelung
solle Eltern auf Antrag eines Elternteils die elterliche Sorge oder ein Teil der
elterlichen Sorge gemeinsam übertragen werden, wenn zu erwarten sei, dass dies
dem Kindeswohl entspreche. Dadurch solle gewährleistet werden, dass die Belange
des Kindes vorrangig berücksichtigt würden.
Im konkreten Fall hätten Vater und Kind von Geburt an ein
vertrauensvolles Verhältnis, das vom Vater unter hohem zeitlichen und
finanziellen Aufwand erhalten werde. Beide Elternteile seien dem Kind gegenüber
loyal. Daher entspreche es dem Kindeswohl, wenn die Eltern an allen wichtigen
Entscheidungen für das Kind gleichberechtigt teilhätten. Da die Mutter erklärt
habe, dass der Vater in alle wichtigen Entscheidungen eingebunden werden solle,
sei zu erwarten, dass die Eltern im Einvernehmen Angelegenheiten von erheblicher
Bedeutung, wie etwa Wahl der Schule oder Religionsausübung entscheiden könnten.
Daher trete der Wunsch der Mutter nach Beibehaltung des alleinigen Sorgerechts
hinter dem Kindeswohl zurück. Da die Mutter in ihren Beruf rückkehren müsse,
solle das Aufenthaltsbestimmungsrecht allein bei ihr verbleiben. Die Rückkehr
solle nicht dadurch erschwert werden, dass sie die Wahl des Lebensmittelpunktes
nicht alleine treffen könne.
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