Rechtsanwalt Gerhard Raab in Frechen-Königsdorf

Unterhaltsberechtigter muss sich nachhaltig bewerben

 

Das Unterhaltsrecht verlangt vom Unterhaltsberechtigten stets intensive, zeitlich und räumlich umfangreiche und nachhaltige Bewerbungsbemühungen. Wer sich nicht ausreichend bewirbt, dem wird ein fiktives Einkommen angerechnet und bei der Unterhaltsberechnung berücksichtigt. Zu den Bewerbungsbemühungen gehört auch, sich auf Stellen außerhalb der erlernten oder bisher ausgeübten Tätigkeit zu bewerben. So der Beschluss des Oberlandesgerichts Köln vom 30. März 2011 (AZ: 4 WF 51/11).

In einem von dem Oberlandesgericht Köln entschiedenen Fall verlangte die 47-jährige Ehefrau nachehelichen Unterhalt. Um ihre Bewerbungsbemühungen nachzuweisen, legte sie insgesamt 40 Bewerbungen über einen Zeitraum von einem halben Jahr vor.

Dies reichte dem Gericht jedoch nicht. Die Anzahl der Bewerbungen sei bereits zu niedrig. Es seien weit umfangreichere Bewerbungsbemühungen nachzuweisen. Dabei dürfte man sich nicht allein auf die bisherige oder erlernte Tätigkeit beschränken. Die Lage am Arbeitsmarkt erfordere vom Unterhaltsberechtigten auch die Flexibilität zum Umlernen. Die Richter erwiesen sich auch als Arbeitsmarktexperten: Die Bemühungen um einen Arbeitsplatz hätten sich insbesondere auf soziale Tätigkeitsbereiche der Kinder- und Seniorenbetreuung bzw. -pflege zu erstrecken. Bekanntermaßen bestehe in diesem Bereich ein erheblicher Arbeitskräftebedarf. Wenn die Arbeitslosigkeit auf einer Kündigung durch den Arbeitgeber beruhe, müsse der Unterhaltsberechtigte außerdem darlegen, dass er die Kündigung nicht verschuldet habe.

 

 

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