Rechtsanwalt Gerhard Raab in Frechen-Königsdorf

Immobilie von der Schwiegermutter: Rückforderung nach Trennung

 
(red/dpa). Von einer Ehescheidung sind bisweilen auch die Eltern der ehemaligen Partner betroffen. Haben sie ihren Kindern und Schwiegerkindern größere Geschenke gemacht, die beiden Partnern zugute kamen, kann sich die Frage einer Rückzahlung stellen.

Das Ehepaar lebte in Osnabrück. Es besaß eine Eigentumswohnung in Köln, die vermietet war. Die Mutter der Frau hatte sie dem Paar geschenkt. Nach der Scheidung der beiden verlangte sie von ihrem Ex-Schwiegersohn 37.600 Euro für seinen Anteil an der Wohnung abzüglich eines Abschlags für die Zeit der Ehe. Die Geschäftsgrundlage für ihre Schenkung - die Ehe ihrer Tochter - sei weggefallen. Sie sei davon ausgegangen, dass die Ehe weiter bestehen würde und habe mit ihrer Schenkung die Ehe befördern wollen. Als der frühere Schwiegersohn sich weigerte, die Summe zurückzuzahlen, klagte die Frau.

Ohne Erfolg. Der Mann muss nichts zurückzahlen. Es handele sich bei der Immobilie um eine Schenkung, und die könne grundsätzlich „nur bei einer schweren Verfehlung des Beschenkten gegen den Schenker“ zurückgefordert werden.

In der Tat könnten die Dinge etwas anders liegen, wenn die Eltern ihrem Kind und Schwiegerkind eine Immobilie als Familienheim übertrügen. Hier bestehe ein direkter Zusammenhang zur Fortsetzung der Ehe. Da sei hier aber nicht so. Die Eigentumswohnung habe das Ehepaar als Renditeobjekt bekommen und auch als solches genutzt. Die Schenkerin konnte nicht davon ausgehen, dass die Wohnung als Familienheim genutzt würde.

Wie der Mann auch ausgeführt hatte, habe die Frau außerdem noch einen anderen Grund für ihre Schenkung gehabt. Sie habe sich sowohl weiteren Ärger mit den Mietern als auch die Renovierungskosten ersparen wollen. Damit sei aber nicht allein die Ehe die Geschäftsgrundlage für die Übertragung gewesen.  So das Oberlandesgericht Oldenburg am 14. Oktober 2020; AZ: 11 UF 100/20.

 

Arbeitsgemeinschaft Familienrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV)

 
 

 

 

     
     
     
   
     
 

 

   

 

   zurück

 

Rechtsanwalt Gerhard Raab

Aachener Straße 585 · 50226 Frechen-Königsdorf

Telefon: 02234 - 6 39 90 · Telefax: 02234 - 6 49 60

  Sitemap

© Rechtsanwalt Gerhard Raab