Rechtsanwalt Gerhard Raab in Frechen-Königsdorf

Eheaus: Halbe Miete nach der Trennung

 

(red/dpa). Zieht ein Ehepartner nach der Trennung aus der gemeinsamen Wohnung aus, muss er die Hälfte der Miete zahlen. Allein mit dem Hinweis auf seine Unterhaltszahlungen kann er keine geringere Beteiligungsverpflichtung erreichen, wenn bei der Berechnung des Unterhalts die Mietzahlungen nicht berücksichtigt wurden. Das entschied das Oberlandesgericht Bremen am 17. Februar 2016 (AZ: 4 WF 184/15).

Nach der Trennung im Januar 2015 zog der Ehemann aus, während die Ehefrau mit den beiden Kindern in der bisherigen gemeinsamen Ehewohnung blieb. Das Ehepaar kündigte die Wohnung zum 30. April 2015. Die Mutter bezog dann mit den Kindern eine neue, kleinere Wohnung.

In den verbleibenden drei Monaten zahlte sie Miete und Nebenkosten alleine. Ihr Ex-Partner zahlte in dieser Zeit Trennungs- und Kindesunterhalt. Bei der Berechnung des Unterhalts wurden seine Verbindlichkeiten aus dem Mietvertrag nicht berücksichtigt. Die Frau forderte von ihm die Übernahme der hälftigen Mietkosten. Um ihre Forderung gerichtlich durchzusetzen, beantragte sie Verfahrenskostenhilfe.

Mit Erfolg. Die Eheleute seien als gemeinsame Mieter der Wohnung Gesamtschuldner und müssten daher jeweils zur Hälfte zahlen. Lehne der ausgezogene Mieter jegliche Beteiligung an der nach Trennung fällig werdende Miete ab, müsse er nachweisen, warum der in der Wohnung verbliebene Ehepartner alleine zahlungspflichtig sei. Das habe der Mann jedoch nicht getan.

Zwischen den Ehepartnern habe bei der Trennung Einverständnis darüber bestanden, dass die Frau gemeinsam mit den Kindern die Wohnung noch bis zum Ende des Mietverhältnisses nutzen solle. Daher sei es nicht gerechtfertigt, dass die Frau die Miete alleine zahle. Dass die Frau während der dreimonatigen Kündigungsfrist noch in der Wohnung geblieben sei, entspreche vielmehr vernünftigen wirtschaftlichen Überlegungen: Hätte auch sie die ehemalige Ehewohnung vor Ablauf der Kündigungsfrist verlassen, wäre für beide Ehepartner neben der Miete für diese Wohnung noch die jeweils für ihre neuen Wohnungen zu zahlende Miete angefallen.

Dass der Mann Kindes- und Trennungsunterhalt zahle, sei kein Gegenargument. Bei der Berechnung seiner Unterhaltsverpflichtungen seien die Mietzahlungen nicht berücksichtigt worden. Allerdings könne die Frau nicht die Zahlung der halben Miete verlangen. Sie habe nur Anspruch auf die hälftige Beteiligung an dem Teil der Miete von 715 Euro monatlich, der über die Miete hinausgehe, die sie für eine vergleichbare, aber kleinere Wohnung zahlen müsse.

Die neue Wohnung koste 335 Euro Miete monatlich. Die Differenz zur Miete in der vorherigen Wohnung betrage 380 Euro. Hiervon habe der Mann die Hälfte, also 190 Euro, zu zahlen, für insgesamt drei Monate also 570 Euro.

 

 

 

 

     
     
     
   
     
     

 

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