Rechtsanwalt Gerhard Raab in Frechen-Königsdorf

Kein Unterhalt bei Ehebruch?

 

Im Familienrecht ist schon vor geraumer Zeit das Verschuldensprinzip abgeschafft worden. Es geht heute nicht mehr um die Frage, wer am Scheitern einer Ehe Schuld hat. So bleiben im wesentlichen auch alle Fragen, die Unterhalt, Umgang oder Aufteilung des Vermögens und des Hausrates betreffen, davon unberührt. Das ergibt sich aus dem Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm vom 19. Juli 2011 (AZ: 13 UF 3/11).

Dennoch kann man seinen Anspruch auf Trennungsunterhalt verlieren, wenn man sich so ehefeindlich und verwerflich verhält, dass die Zahlung für den anderen Partner unerträglich wäre. Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn die Ehefrau die langen berufsbedingten Abwesenheiten ihres als Fernfahrer tätigen Mannes ausnutzt, um ein intimes Verhältnis mit einem langjährigen gemeinsamen Freund zu beginnen. In dem vom Oberlandesgericht Hamm entschiedenen Fall hatte das Ehepaar den Freund zuvor wegen einer finanziellen Notlage bei sich aufgenommen.

Das seit 1980 verheiratete, inzwischen geschiedene Paar stritt sich um den Trennungsunterhalt. Seit Sommer 2008 hatte die Frau ein Verhältnis mit dem Freund der Familie. Darin sah das Gericht ein einseitiges, ihr vorwerfbares Fehlverhalten. Dies sei von derartigem Gewicht, dass die Frau hierdurch jeglichen Anspruch auf Unterhalt verliere.

Das Gericht betonte aber auch, dass nicht jedes Verhältnis den Verlust des Unterhaltsanspruches begründe. Es komme stets auf die Gesamtbetrachtung an. In diesem Fall habe die Frau aber die Grundsätze der ehelichen Lebensgemeinschaft und das Vertrauen in besonders schwerwiegender Weise verletzt. Die Aufnahme und die geheime Fortsetzung der Beziehung zu dem gemeinsamen Freund seien besonders gravierend. Erschwerend komme noch hinzu, dass die Frau die Beziehung nach Aufdeckung des Verhältnisses offen weiter geführt habe. Ein Ehegatte könne sich nicht einerseits in eklatant rücksichtsloser, bloßstellender und verletzender Weise von der bisher gelebten Ehe distanzieren und dann andererseits auf Trennungsunterhalt hoffen.

In diesem Fall hat somit das Gericht einen einseitigen Ausbruch aus einer normal verlaufenden Ehe festgestellt. Eine solch grobe Verletzung der Ehe wie in diesem Falle dürfte jedoch häufig vor Gericht schwer nachzuweisen sein.

 

 

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