Kein Unterhalt bei Ehebruch?
Im Familienrecht ist schon vor geraumer Zeit das
Verschuldensprinzip abgeschafft worden. Es geht heute nicht mehr um die Frage,
wer am Scheitern einer Ehe Schuld hat. So bleiben im wesentlichen auch alle
Fragen, die Unterhalt, Umgang oder Aufteilung des Vermögens und des Hausrates
betreffen, davon unberührt. Das ergibt sich aus dem Beschluss des
Oberlandesgerichts Hamm vom 19. Juli 2011 (AZ: 13 UF 3/11).
Dennoch kann man seinen Anspruch auf Trennungsunterhalt verlieren, wenn man
sich so ehefeindlich und verwerflich verhält, dass die Zahlung für den anderen
Partner unerträglich wäre. Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn die
Ehefrau die langen berufsbedingten Abwesenheiten ihres als Fernfahrer tätigen
Mannes ausnutzt, um ein intimes Verhältnis mit einem langjährigen gemeinsamen
Freund zu beginnen. In dem vom Oberlandesgericht Hamm entschiedenen Fall hatte
das Ehepaar den Freund zuvor wegen einer finanziellen Notlage bei sich
aufgenommen.
Das seit 1980 verheiratete, inzwischen geschiedene Paar stritt sich um den
Trennungsunterhalt. Seit Sommer 2008 hatte die Frau ein Verhältnis mit dem
Freund der Familie. Darin sah das Gericht ein einseitiges, ihr vorwerfbares
Fehlverhalten. Dies sei von derartigem Gewicht, dass die Frau hierdurch
jeglichen Anspruch auf Unterhalt verliere.
Das Gericht betonte aber auch, dass nicht jedes Verhältnis den Verlust des
Unterhaltsanspruches begründe. Es komme stets auf die Gesamtbetrachtung an. In
diesem Fall habe die Frau aber die Grundsätze der ehelichen Lebensgemeinschaft
und das Vertrauen in besonders schwerwiegender Weise verletzt. Die Aufnahme und
die geheime Fortsetzung der Beziehung zu dem gemeinsamen Freund seien besonders
gravierend. Erschwerend komme noch hinzu, dass die Frau die Beziehung nach
Aufdeckung des Verhältnisses offen weiter geführt habe. Ein Ehegatte könne sich
nicht einerseits in eklatant rücksichtsloser, bloßstellender und verletzender
Weise von der bisher gelebten Ehe distanzieren und dann andererseits auf
Trennungsunterhalt hoffen.
In diesem Fall hat somit das Gericht einen einseitigen Ausbruch aus einer normal
verlaufenden Ehe festgestellt. Eine solch grobe Verletzung der Ehe wie in diesem
Falle dürfte jedoch häufig vor Gericht schwer nachzuweisen sein.
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