(DAV). Grundsätzlich
müssen nicht beide Eltern einem Urlaub des einen Elternteils mit dem
Kind zustimmen. Etwas Anderes kann allerdings dann gelten, wenn die
Reise in ein unsicheres Land führt. Dies
musste eine Mutter erfahren, die im Sommer 2016 mit ihrem achtjährigen
Sohn in die Türkei fahren wollte. Da der Vater die Zustimmung
verweigerte, verlangte sie vom Gericht die Übertragung der
Entscheidungsbefugnis zu dieser Reise. Das Oberlandesgericht in
Frankfurt am Main verweigerte am 21. Juli 2016 (AZ: 5 UF 206/16) die
Übertragung.Die Eltern sind geschieden und
haben das gemeinsame Sorgerecht für ihren achtjährigen Sohn. Im Sommer
2016 wollte die Mutter mit ihrem Sohn eine Urlaubsreise in die Türkei
machen. Es handelte sich um einen Badeurlaub, der einen Flug nach
Antalya, den Transfer vom Flughafen Antalya zum Hotel, den Aufenthalt
sowie den Rücktransfer umfasste. Gebucht hatte die Frau die Reise im
Januar 2016.
Im Mai bat sie den Vater ihres Kindes um Zustimmung zu
der beabsichtigten Reise. Er verweigerte seine Zustimmung, da er die
Reise wegen der eventuellen Terrorgefahr für zu gefährlich für das Kind
hielt.
Die Mutter beantragte beim Amtsgericht Offenbach eine
einstweilige Anordnung. Sie wollte erreichen, dass die Entscheidung zu
dieser Reise ihr allein übertragen würde. Damit hatte sie beim
Amtsgericht Offenbach auch Erfolg, da das Gericht die Urlaubsregion in
der Türkei für nicht so gefährlich hielt.
Hiergegen wandte sich der Vater. Zwischenzeitlich
hatte auch der Putschversuch in der Türkei stattgefunden, worauf er
verwies.
Der Vater hatte letztlich beim Oberlandesgericht
Erfolg. Dieses hob die einstweilige Anordnung auf. Die Frau hatte somit
nicht mehr die alleinige Befugnis, über die Reise zu entscheiden.
Grundsätzlich müssen beim gemeinsamen Sorgerecht nicht
beide Eltern jeder Reise des anderen mit dem Kind zustimmen. Allerdings
hielt das Gericht eine Urlaubsreise in der Türkei unter den derzeitigen
Umständen nicht für eine Angelegenheit des täglichen Lebens. Deswegen
müssten sich beide Eltern einig sein oder die Entscheidungsbefugnis
einem Elternteil übertragen werden.
Für das Gericht gingen die Risiken über das allgemeine
Lebensrisiko hinaus. So habe es mehrfach Anschläge gegeben, und auch
nach dem Putschversuch seien die Verhältnisse nicht sicher.
Maßgeblich seien nicht die finanziellen Folgen des
Rücktritts von der Reise, sondern allein die Sicherheit des Kindes. Die
Befürchtungen des Vaters seien auch nicht von vorherein unbegründet. So
gelte der Ausnahmezustand, und es sei zu Massenverhaftungen gekommen, so
dass weitere Unruhen nicht auszuschließen seien, so das Gericht.