(red/dpa). Auch wenn
zwischen Schulabschluss und Erstausbildung des Kindes neun Jahre liegen,
können Eltern dazu verpflichtet sein, Unterhalt zu zahlen.
Das ist zum Beispiel dann der Fall, wenn die Tochter in dieser Zeit
Kinder bekommen hat und diese überwiegend selbst betreut. So entschied
das Oberlandesgericht Celle am 19. November 2015 (AZ: 17 WF 242/15).
Nach dem Hauptschulabschluss besuchte die junge Frau eine
Berufsschule, um dort den Realschulabschluss zu machen. Als sie
schwanger wurde, brach sie die Ausbildung ab und betreute nach der
Geburt überwiegend ihre Tochter. Zum Schuljahr 2007/2008 nahm sie wieder
eine Ausbildung an der Berufsfachschule auf, die sie genau wie danach
eine Ausbildung zur Restaurantfachfrau ebenfalls abbrach: Sie sei wegen
der Kinderbetreuung überfordert. Die Frau erhielt dann seit Februar 2009
Leistungen nach dem SGB II. Im September 2010 wurde sie wiederum Mutter.
Von Sommer 2009 bis Sommer 2013 lebte sie mit dem Vater ihres zweiten
Kindes zusammen.
Im September 2014 begann die Frau eine Ausbildung zur
Einzelhandelskauffrau. Im ersten Lehrjahr erhielt sie dort eine
Ausbildungsvergütung von 316 Euro. Von ihrem Vater verlangte die Frau
Ausbildungsunterhalt für die Zeit ab September 2014 von monatlich rund
210 Euro. Sie verwies darauf, dass die Väter ihrer Kinder nur teilweise
in der Lage seien, für den Kindesunterhalt aufzukommen. Auch ihre Mutter
verfüge über keine ausreichenden Einkünfte.
Die Richter gaben der Frau Recht. Auch wenn vom
Abschluss der Hauptschule 2005 bis zur Aufnahme ihrer Ausbildung etwa
neun Jahre vergangen seien, habe ihr Vater eine Unterhaltsverpflichtung.
Zwar müsse ein unterhaltsberechtigtes Kind nach
Abschluss der Schulausbildung die berufliche oder weiterführende
schulische Ausbildung zeitnah beginnen. Anders verhalte es sich jedoch
etwa dann, wenn eine Frau in dieser Zeit Kinder bekomme und diese selbst
betreue. Die Richter verwiesen auf die Rechtsprechung des
Bundesgerichtshofs. Dieser sehe bis zum dritten Lebensjahr des Kindes
für die Mutter keine so genannte Erwerbsobliegenheit, sie müsse also
nicht berufstätig sein. Außerdem komme hier noch die besondere Bedeutung
einer beruflichen Erstausbildung hinzu.