Rechtsanwalt Gerhard Raab in Frechen-Königsdorf

Bar-Unterhaltspflicht beim Kindesunterhalt

 

(red/dpa). Für die gemeinsamen Kinder müssen beide Elternteile aufkommen. Derjenige, bei dem die Kinder nicht leben, muss meist Kindesunterhalt an den betreuenden Elternteil zahlen, den so genannten Barunterhalt. Dies ist jedoch nicht der Fall, wenn der betreuende Elternteil das Dreifache des anderen verdient. Voraussetzung ist, dass ihm selbst nach Abzug des Kindesunterhalts noch genug bleibt, entschied das Oberlandesgericht Dresden am 4. Dezember 2015 (AZ: 20 UF 875/15).

Die minderjährigen Kinder lebten nach der Trennung zunächst bei der Mutter. Im Jahre 2014 zogen sie zum Vater. Dabei vereinbarten die Eltern, dass die Mutter für 2014 keinen Kindesunterhalt zahlen würde. Diesen verlangte der Vater aber ab 2015.

Das Gericht entschied, dass der Vater allein für den Kinderunterhalt aufkommen muss. Es sei der Frau nicht zuzumuten, Kindesunterhalt zu zahlen. Dies ergebe sich aus dem erheblichen finanziellen Ungleichgewicht. Das Gericht legte die Grenze fest: Verfüge ein Elternteil über ein dreimal so hohes Nettoeinkommen wie der andere, könne er keinen Kindesunterhalt verlangen. Voraussetzung sei allerdings, dass demjenigen, bei dem die Kinder leben, noch Geld übrig bleibe. Bei einem Nettoverdienst von rund 7.500 Euro im Monat sei dies der Fall.

 

     
     
     
   
     
     

 

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