Rechtsanwalt Gerhard Raab in Frechen-Königsdorf

Einkommenssteigerung beim Unterhaltsberechtigten

 

(red/dpa). Bei einer Trennung ist es ratsam, sich über alle Folgen zu einigen. Dies wird meist in einem Vergleich festgelegt. So kann dort auch geregelt werden, wie viel Unterhalt zu zahlen ist.

Ein solcher Vergleich gilt aber nicht für immer. Der Unterhaltsanspruch kann auch von dem Einkommen desjenigen abhängen, der Unterhalt zahlen muss oder der Anspruch auf Unterhalt hat. Eher unbekannt ist, dass auch derjenige, der einen Unterhaltsanspruch hat, Einkommenssteigerungen mitteilen muss. Tut er dies nicht, kann er Unterhaltsansprüche ganz oder teilweise verwirken, so das Oberlandesgericht Koblenz in seiner Entscheidung vom 20. April 2015 (AZ: 13 UF 165/15).

Nach der Trennung vereinbarten die Ex-Partner einen monatlichen Unterhalt von 450 Euro für die Frau, die zu diesem Zeitpunkt 400 Euro netto verdiente. Spätestens ab Mai 2013 verdiente sie jedoch monatlich 762 Euro netto, was sie dem Mann nicht mitteilte. In dem Vergleich war die Verdienstgrenze der Frau festgeschrieben worden. Dies fiel erst in einem Schriftsatz vom September 2013 auf. Mit diesem forderte die Frau eine erneute Feststellung des Unterhalts zu ihren Gunsten.

Das Gericht beschäftigte sich gar nicht erst mit dem Ansinnen der Frau, den Unterhalt zu erhöhen. Darauf hätte sie im Zweifel sogar einen Anspruch gehabt. Diesen habe sie jedoch verwirkt. Die Richter entschieden, dass der Mann weiterhin den im Vergleich festgelegten Unterhalt von 450 Euro monatlich zahlen müsse.

Sie warfen der Frau vor, dass sie dem Mann die Steigerung ihres Einkommens nicht mitgeteilt hatte. Einkommenssteigerungen, die nicht nur marginal sind, müssten unaufgefordert und zeitnah mitgeteilt werden. Dabei komme es nicht einmal darauf an, ob sich durch die Einkommenssteigerung tatsächlich der Unterhaltsanspruch reduzieren würde. Diese Prüfung dürfe derjenige, der Unterhalt erhält, nicht eigenständig vornehmen. Derjenige, der Unterhalt zahlt, müsse die Gelegenheit haben, den Unterhaltsanspruch selbst zu prüfen.

 

     
     
     
   
     
     

 

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