Ausschluss der Anpassung eines vereinbarten
Trennungsunterhalts
(red/dpa). Bei einer Trennung ist es ratsam, sich über deren
Folgen zu einigen. Dies hilft, Streit zu vermeiden. Die Punkte der Einigung
können auch Grundlage für eine spätere Scheidungsfolgenvereinbarung sein. Eine
solche Einigung dürfte einer Entscheidung durch ein Gericht vorzuziehen sein.
Verzichtet der zum Unterhalt Verpflichtete auf die Möglichkeit
der späteren Änderung des Trennungsunterhalts, ist er daran gebunden. Er trägt
das Risiko, wenn sich seine wirtschaftlichen Verhältnisse ändern. Er kann später
nicht verlangen, den Unterhalt abändern zu lassen, so das Oberlandesgericht in
Saarbrücken in einer Entscheidung vom 18. Juni 2015 (AZ: 6 UF 164/14).
Zwei Jahre nach ihrer Trennung schlossen die Ex-Partner 2009
einen Vergleich. Darin verpflichtete sich der Ehemann, seiner Frau monatlich für
die Zeit der Trennung bis zur Scheidung 2.750 Euro Unterhalt zu bezahlen. Ferner
verzichtete er darauf, den Ehegattenunterhalt für die Dauer des Getrenntlebens
zu ändern.
Anfang 2013 verlangte der Mann die Abänderung des
Trennungsunterhalts, da er aufgrund einer Erkrankung vollkommen erwerbsunfähig
geworden war. Er wollte nun monatlich nur 1.500 Euro bezahlen.
Der Mann hatte bei Gericht keinen Erfolg. Durch die
ausdrückliche Erklärung, auf eine Änderung zu verzichten, trage er auch das
Risiko, wenn sich bei ihm die wirtschaftlichen Verhältnisse änderten. Es sei
vielmehr danach zu fragen, ob das Festhalten an der ursprünglichen Vereinbarung
zumutbar sei. Dies sei nur dann nicht der Fall, wenn die wirtschaftliche
Existenz des Mannes gefährdet wäre.
Dabei sei auch zu berücksichtigen, dass der Trennungsunterhalt
nur bis zum Zeitpunkt der Scheidung zu zahlen sei. Auch besitze der Mann ein
Vermögen von gut 500.000 Euro neben einem großzügigen Haus. Daher entschied das
Gericht, dass er weiterhin den Unterhalt von 2.750 Euro monatlich zahlen könne
und müsse.
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