Rechtsanwalt Gerhard Raab in Frechen-Königsdorf

Keine Abhebungen vom Sparkonto des Sohnes

 

(red/dpa). Haben die Großeltern für ihr Enkelkind ein Sparbuch angelegt, dürfen die Eltern nicht ohne weiteres Geld von diesem Konto abheben. Das folgt aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main am 28. Mai 2015 (AZ: 5 UF 53/15)

Die Großeltern hatten 2008 für ihren Enkel ein Sparbuch angelegt und 1.000 Euro eingezahlt. Im weiteren Verlauf des Jahres zahlte der Vater des Kindes weitere 1.350 Euro ein mit dem Verwendungszweck „Geburts- und Taufgeld“.

Als die Eltern des Jungen sich trennten, nahm die Mutter das Sparbuch mit. Sie hob den gesamten Betrag ab und kaufte nach ihrer Aussage hierfür Gegenstände für ihr Kind, unter anderem ein Kinderbett mit Lattenrost und Matratze, einen Kleiderschrank, einen Autokindersitz, und Spielzeug. Außerdem sei die Anschaffung einer Waschmaschine und eines Trockners unabdingbar gewesen. Bei Auszug habe ihr der Vater des Kindes zugesagt, 5.000 Euro für die Gründung des neuen Hausstands und Unterhalt für den Sohn zu zahlen.

Das Amtsgericht entschied, dass die Mutter ihrem Sohn die volle Summe zurückzahlen muss. Er habe einen Schadensersatzanspruch auf Rückzahlung der Summe, da sie zu der Abhebung nicht berechtigt gewesen sei. Sie habe „durch pflichtwidriges, schuldhaftes Handeln“ das Vermögen ihres Kindes geschädigt.

Das sah das Oberlandesgericht genauso. Behalte der Anleger das Sparbuch in seinem Besitz, spreche dies dafür, dass er weiterhin Inhaber der Forderung bleiben wolle. Das sei hier aber gerade nicht der Fall. Die Großeltern hätten das Sparbuch nicht behalten, sondern dem Kind zur Verfügung gestellt. Weitere Einzahlungen auf dem Sparbuch hätten auch nicht die Großeltern getätigt, sondern der Vater mit dem Vermerk „Geburts- und Taufgeld“. Man könne also annehmen, dass es sich um Geld handele, das Dritte dem Jungen anlässlich seiner Geburt und Taufe geschenkt hätten.

Bei solchen auf Sparkonten befindlichen Beträgen handele es sich von vorneherein nicht um eigenes Geld der Einzahler oder der Eltern. Vielmehr könne man davon ausgehen, dass dieses Geld für den Inhaber des Kontos, also den Sohn, vorgesehen sei.

 

     
     
     
   
     
     

 

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