Aufenthaltsrecht: Wille des Kindes nicht allein entscheidend
(red/dpa). Bei einem Antrag auf das alleinige Aufenthaltsrecht
entscheidet das Gericht, was dem Kindeswohl am besten entspricht. Dabei kommt es
nicht allein auf den vom Kind geäußerten Willen an. Für das Kindeswohl sind
mehrere Kriterien maßgeblich.
Auch die Äußerung eines 12-jährigen Jungen ist nicht allein
entscheidend. So hat das Oberlandesgericht Brandenburg am 12. Mai 2015 (AZ: 10
UF 3/15) den Antrag eines Vaters auf Übertragung des Aufenthaltsrechts
abgelehnt. Der Mann wollte, dass der Junge künftig nicht mehr bei der Mutter,
sondern bei ihm lebt.
Der Junge lebt bei seiner Mutter, seinem Bruder und dem
Stiefvater. Einmal äußerte er, dass er weiter bei seiner Mutter leben möchte.
Beim Termin des Verfahrensbeistands bei seinem Vater sagte er dagegen, er möchte
künftig bei seinem Vater leben. Letzteres wiederholte er auch vor Gericht.
Das überzeugte das Gericht nicht. Es erkannte bei der
Befragung des Jungen, dass ihm die Konsequenzen nicht vollends bewusst waren.
Ein Wechsel zum Vater würde bedeuten, dass er den gewohnten Umgang zu seiner
Mutter nicht mehr haben könne. Auch verbringe der Junge bisher die Zeit bei
seinem Vater meist nur in der Freizeit. Er habe also keine Erfahrung, wie der
Alltag bei seinem Vater aussähe.
Dies alles war für das Gericht Grund genug, den Antrag auf
Übertragung des alleinigen Aufenthaltsbestimmungsrechts abzulehnen.
Allerdings meinte das Gericht, dass sich die Eltern mit Hilfe
des Jugendamtes darauf einigen sollten, dass der Junge auch an Wochentagen Zeit
bei seinem Vater verbringe. Dies entspräche auch seiner derzeitigen Bindung an
beide Elternteile.
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