Rechtsanwalt Gerhard Raab in Frechen-Königsdorf

Aufenthaltsrecht: Wille des Kindes nicht allein entscheidend

 

(red/dpa). Bei einem Antrag auf das alleinige Aufenthaltsrecht entscheidet das Gericht, was dem Kindeswohl am besten entspricht. Dabei kommt es nicht allein auf den vom Kind geäußerten Willen an. Für das Kindeswohl sind mehrere Kriterien maßgeblich.

Auch die Äußerung eines 12-jährigen Jungen ist nicht allein entscheidend. So hat das Oberlandesgericht Brandenburg am 12. Mai 2015 (AZ: 10 UF 3/15) den Antrag eines Vaters auf Übertragung des Aufenthaltsrechts abgelehnt. Der Mann wollte, dass der Junge künftig nicht mehr bei der Mutter, sondern bei ihm lebt.

Der Junge lebt bei seiner Mutter, seinem Bruder und dem Stiefvater. Einmal äußerte er, dass er weiter bei seiner Mutter leben möchte. Beim Termin des Verfahrensbeistands bei seinem Vater sagte er dagegen, er möchte künftig bei seinem Vater leben. Letzteres wiederholte er auch vor Gericht.

Das überzeugte das Gericht nicht. Es erkannte bei der Befragung des Jungen, dass ihm die Konsequenzen nicht vollends bewusst waren. Ein Wechsel zum Vater würde bedeuten, dass er den gewohnten Umgang zu seiner Mutter nicht mehr haben könne. Auch verbringe der Junge bisher die Zeit bei seinem Vater meist nur in der Freizeit. Er habe also keine Erfahrung, wie der Alltag bei seinem Vater aussähe.

Dies alles war für das Gericht Grund genug, den Antrag auf Übertragung des alleinigen Aufenthaltsbestimmungsrechts abzulehnen.

Allerdings meinte das Gericht, dass sich die Eltern mit Hilfe des Jugendamtes darauf einigen sollten, dass der Junge auch an Wochentagen Zeit bei seinem Vater verbringe. Dies entspräche auch seiner derzeitigen Bindung an beide Elternteile.

 

     
     
     
   
     
     

 

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