Mutter muss Umgang mit dem Vater ermöglichen
(red/dpa). Haben Vater und Mutter Umgangsrecht mit ihrem Kind,
müssen beide Elternteile sich darum bemühen, dass auch der andere zu seinem
Recht kommt. Eine Umgangsblockade darf keiner von beiden ausüben.
Derjenige, bei dem das Kind lebt, muss alle Maßnahmen
ergreifen, damit das Kind den Umgang mit dem anderen Elternteil auch will und
wahrnimmt. Er muss das Umgangsrecht des anderen also unterstützen. Selbst dann,
wenn das Kind den Umgang verbal ablehnt. Boykottiert ein Elternteil den Umgang
des anderen, kann das Gericht ein Ordnungsgeld und ersatzweise Ordnungshaft
anordnen, entschied das Oberlandesgericht Saarbrücken am 29. Oktober 2014 (AZ: 6
WF 186/14).
Die Eltern des elfjährigen Jungen sind geschieden. Der Vater
hat ein Umgangsrecht erwirkt. Die Mutter unterstützt dies nicht, da das Kind es
ablehnt, Zeit mit dem Vater zu verbringen. Die Mutter wurde bereits wegen
versuchter Erpressung verurteilt. Sie wollte ihr Umgangsrecht dazu nutzen, nicht
berechtigte Unterhaltsansprüche durchzusetzen. Sie hat erklärt, dass sie nicht
beabsichtige, positiv auf das Kind einzuwirken.
In den Fällen, in denen ein Elternteil den Umgang mit dem
anderen boykottiert und verhindert, kann das Gericht ein Ordnungsgeld in Höhe
von 400 Euro oder ersatzweise Ordnungshaft von zwei Wochen androhen. Wenn das
Kind den Umgang ablehne, müsse der andere Elternteil auf das Kind einwirken, um
es zum Umgang zu bewegen. Dem Kind stehe es nicht frei, Umgangskontakte
wahrzunehmen oder nicht. Der Kindeswille sei nur dann zu berücksichtigen, wenn
es mit dessen Wohl vereinbar sei. Das Recht gehe grundsätzlich davon aus, dass
es dem Kindeswohl entspreche, mit Vater und Mutter Umgang zu haben.
Nicht zu beachten sei vor allen Dingen hier auch der von der
Mutter maßgeblich beeinflusste Kindeswille. Die Mutter sei ihrer
Wohlverhaltenspflicht nicht ausreichend nachgekommen.
Auch wenn die Eltern sich streiten, darf das Kind nicht
instrumentalisiert werden. Derjenige, bei dem das Kind lebt, muss alles dafür
tun, dass der andere sein Umgangsrecht wahrnehmen kann. Auf das Kind muss
positiv eingewirkt werden, der Kindeswille darf nicht negativ beeinflusst
werden. Neben der Verhängung von Ordnungsgeldern und Ordnungshaft kann das
Gericht in solchen Fällen sogar das Sorgerecht ändern.
◄
zurück
|