Kindeswohlgefährdung wegen fehlenden Schulbesuchs - teilweiser
Entzug des Sorgerechts
(red/dpa). Eltern tragen die Verantwortung dafür, dass ihr
Kind in der Lage ist, regelmäßig die Schule zu besuchen. Versäumen sie das, kann
ein teilweiser Entzug des Sorgerechts gerechtfertigt sein.
Bei dem damals sechsjährigen Jungen wurde im Bereich
"Funktionen abstrahieren" eine Hochbegabung festgestellt. Aufgrund dieser
Hochbegabung wurde das Kind in einer anderen Grundschule als eigentlich
vorgesehen eingeschult. Ihm wurde eine Integrationskraft zur Seite gestellt, und
es wurde sonderpädagogisch im Förderschwerpunkt emotionale und soziale
Entwicklung gefördert.
Die Unterstützung durch den Integrationshelfer endete im
zweiten Schuljahr aufgrund von Differenzen zwischen der Mutter und dem ‚Institut
zur Fo(e)rderung besonderer Begabungen’, das den Integrationshelfer gestellt
hatte. In der Folgezeit hatte der Junge weiterhin massive Probleme in der
Schule. Er gefährdete sich und andere, war unkonzentriert, unruhig und
vergesslich. Einen stationären Aufenthalt in einer Klinik lehnte die Mutter, die
das alleinige Sorgerecht hatte, ab.
Orts- und Schulwechsel brachten keine Änderung. Der Junge ging
nicht mehr regelmäßig zur Schule. Die Aufnahme in eine Tagesklinik lehnte die
Mutter ebenso ab wie die Hilfe durch eine sozialpädagogische Familienhilfe.
Schließlich nahm der Junge gar nicht mehr am Unterricht teil. Die Mutter reichte
wöchentlich ärztliche Atteste ein.
Das Richter in der zweiten Instanz stellten eine
Kindeswohlgefährdung fest, die sich täglich durch den fehlenden Schulbesuch
verstärke. Sie entzogen der Mutter im Wege einer einstweiligen Anordnung das
Sorgerecht für die Bereiche Schulangelegenheiten und Gesundheitsfürsorge; vgl.
Oberlandesgericht Hamm am 17. Februar 2014 (AZ: II-4 UFH 1/14, 4 UFH 1/14).
Außerdem entzogen sie ihr auch das Aufenthaltsbestimmungsrecht, um eine
eventuell für eine Begutachtung des Kindes erforderliche stationäre
Unterbringung sicherzustellen. Diese könne unter Umständen für das
Hauptsacheverfahren nötig werden. In diesem Hauptsacheverfahren würde es darum
gehen, ob der Kindesmutter das Sorgerecht in diesen Bereichen dauerhaft und
unter Umständen für weitere Bereiche zu entziehen sei.
Die Kindeswohlgefährdung resultiere daraus, dass der Junge die
Schule nicht besuche und die Mutter den Schulbesuch nicht gewährleiste. Sie
mache es sich zu einfach, wenn sie die Schwierigkeiten ihres Sohnes auf
Schulprobleme reduziere und als Grund hierfür die Hochbegabung anführe. Diese
erkläre aber zum Beispiel nicht, warum die Belastungsfähigkeit des Kindes
bereits nach rund zwei Stunden erschöpft sei. Die von allen Fachleuten
empfohlene diagnostische Abklärung dieser Auffälligkeiten habe die Mutter
verhindert. So habe sie eine stationäre Aufnahme in einer Klinik abgelehnt. In
der Folgezeit habe sie bis auf Lippenbekenntnisse nichts für eine diagnostische
Abklärung getan. Auch weitere Hilfen - zum Beispiel im Rahmen einer
sozialpädagogischen Familienhilfe - habe sie abgelehnt.
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